Im TVöD-VKA verfolgt die neue Entgeltordnung – wie zuvor schon im TV-L und im Bund – zunächst einmal einen redaktionellen Ansatz. Die Tätigkeitsmerkmale sind sprachlich/redaktionell vereinheitlicht und aktualisiert worden.

  • Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale wurden sprachlich überarbeitet, z. B. "Beschäftigte" statt "Arbeiter" und "Angestellte", "Entgeltgruppe" anstatt "Vergütungsgruppe" oder "Lohngruppe". Auch wurden veraltete Berufsbezeichnungen durch moderne ersetzt wie z. B. "Kartograph" durch "Geomatiker" (Teil B Abschn. XXX der Entgeltordnung) oder gestrichen.
  • Erläuterungen und Definitionen sind nur noch in Protokollerklärungen und in Klammerzusätzen enthalten, wie z. B. die Definition Fachkenntnisse oder der selbstständigen Leistungen.
  • Zur besseren Transparenz und Übersichtlichkeit enthält der Allgemeine Teil in Abschn. I nur noch abstrakte Merkmale. In Ziff. 1 die EG 1, in Ziff. 2 abstrakte Merkmale der EG 2 bis 9a bei handwerklichen Tätigkeiten, die Ziff. 3 und 4 die "Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst", die auf die früheren ersten Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil der Anlage Ia zum BAT/BAT-O zurückgehen. Die bislang in der Anlage 1a zum BAT/BAT-O geregelten besonderen Tätigkeitsmerkmale wurden in Teil B überführt.
  • Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung wurden jeweils um die weibliche Form ergänzt im Hinblick auf die Anforderungen an eine geschlechterneutrale Formulierung. Der Transparenz und dem Verständnis ist dies allerdings weniger zuträglich. Die Entgeltordnung des TV-L hatte hiervon richtigerweise aus Gründen der Vereinfachung und Transparenz abgesehen.
  • Der Transparenz wiederum dienlich ist, dass Voraussetzungen in der Person und sich wiederholende Anforderungen an die Tätigkeit bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen nicht mehr in allen darauf aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen vollständig wiederholt werden, sondern ein Verweis auf eine niedrigere Entgeltgruppe formuliert wird.

    So wird z. B. in der Entgeltordnung zum TV-L in Teil I zum TV-L in den Entgeltgruppen 2 bis 12 jeweils wieder angeführt "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, …".

    In Teil I der Entgeltordnung des Bundes wird diese Anforderung jeweils in den Entgeltgruppen 2 bis 5 angeführt und in den Entgeltgruppen 6, 7, 8, 9a wird es lediglich durch Verweis auf die niedrigere Entgeltgruppe einbezogen. So lautet z. B. in Entgeltgruppe 8:

    Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

    deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.”

    Zum Vergleich hierzu die inhaltlich identische Entgeltgruppe 8 in Teil I der Entgeltordnung zum TV-L:

    Entgeltgruppe 8

    "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert."

    Der Aufbau in Ziff. 3 des Teils A der Entgeltordnung (VKA) ist deutlich transparenter. Hier wird der Geltungsbereich der Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) schon in der Überschrift aufgeführt, wodurch die Anführung bei den einzelnen Entgeltgruppen entfällt.

    Und in den Entgeltgruppen 7, 8, 9a werden die Voraussetzungen in der Person und sich wiederholende Anforderungen an die Tätigkeit lediglich durch Verweis auf die niedrigere Entgeltgruppe 6 einbezogen wie folgt:

    Entgeltgruppe 6

    Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie

    Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

    Entgeltgruppe 7

    Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.

    Entgeltgruppe 8

    Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.

    Entgeltgruppe 9a

    Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.

    Durch die Technik des Verweisens werden die Tätigkeitsmerkmale kürzer und der Wesenskern der Hervorhebung tritt deutlicher hervor.

  • Die Formulierung der zeitlichen Anforderungen wurden vereinheitlicht: Streichung der Anforderung "überwiegend", womit 50 % maßgebend sind und durchgängige Ersetzung der Anforderung "nicht nur unerheblich" durch "mindestens zu einem Viertel".
  • In den Heraushebungsmerkmalen wird nicht mehr darauf abgestellt, dass sich die Beschäftigten herausheben müssen, sondern die auszuübenden Tätigkeiten.
  • Hervorhebung des Tätigkeitsmerkmals "entsprechenden Tätigkeit". So lauten z. B. frühere Tätigkeitsmerkmale in der Vergütungsordnung "Apotheker" oder "Arzt". Nunmehr heißt es "Apothekerinnen und Apotheker mit entsprechender Tätigkeit" (Teil B Abschn. I Entgeltgruppe 14 der Entgeltordnung) bzw. Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit” (Teil B Abschn. II Entgeltgruppe 14 der Entgeltordnung).

    Für die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals kommt es regelmäßig nicht nur auf die Voraussetzung in der Person an, sondern auch darauf, d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge