Wie bisher enthalten viele Tätigkeitsmerkmale die Rechtsfigur "sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben". Es ist keine Absenkung der Voraussetzungen erfolgt.

Sonach ist erforderlich, dass sie kumulativ über vergleichbare Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Beschäftigten entsprechen. Sie müssen in der Lage sein, Tätigkeiten auszuüben, wie sie üblicherweise entsprechend Ausgebildeten übertragen sind. Erforderlich ist eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets. Die Fähigkeiten und Erfahrungen dürfen sich nicht nur auf ein eng begrenztes Teilgebiet des Fachs beziehen. "Sonstige Beschäftigte" müssen für den Arbeitgeber ebenso vielseitig einsetzbar sein, wie die Beschäftigten mit der geforderten Ausbildung.

Soweit "sonstige Beschäftigte" wie Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung eingruppiert sein sollen, muss der Zuschnitt der Aufgaben so ausgestaltet sein, dass deren Erledigung eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert ("akademischer Zuschnitt").

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