Das Eingruppierungsrecht ist geprägt durch eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen wie z. B. den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen, umfassenden Fachkenntnissen, selbstständigen Leistungen, besonders verantwortungsvoll, Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung etc. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe wurden beibehalten aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Denn im Laufe der vergangenen Jahrzehnte wurde die inhaltliche Bedeutung und Reichweite dieser Begriffe durch die Rechtsprechung herausgearbeitet und damit geklärt. Durch die Beibehaltung dieser abstrakten Rechtsbegriffe soll auch sichergestellt werden, dass alle Arbeitsvorgänge, die in der öffentlichen Verwaltung vorkommen und die sich infolge technischer und organisatorischer Umstellungen ändern, von Tätigkeitsmerkmalen erfasst werden. Zudem soll die Anzahl von Tätigkeitsmerkmalen überschaubar bleiben.

Darüber hinaus sind in der Entgeltordnung (VKA) die früheren Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung überwiegend – zum Teil in redaktionell überarbeiteter Form –, wie z. B. aus den Fallgruppen 1, Kassen- und Rechnungswesen, Bezügerechner, Technische Berufe, Meister, Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik übernommen worden.

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