Enthält ein Tätigkeitsmerkmal nur eine Funktionsbezeichnung (z. B. Leiter von Kassen, Vorsteher von Kanzleien), so sind alle zu dieser Funktion gehörenden Tätigkeiten pauschal bewertet. Somit ist es nicht nötig, den zeitlichen Anteil jeder Einzeltätigkeit zu ermitteln, sondern alle zu diesem Aufgabenbereich gehörenden Einzeltätigkeiten sind zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen.[1] Beispiele für solche Funktionsbezeichnungen sind:
Tarifvertrag | Entgeltgruppe/Fallgruppe | Funktionsbezeichnung |
---|---|---|
Entgeltordnung Teil B Abschn. I | EG 14 | Apotheker mit entsprechender Tätigkeit |
Entgeltordnung Teil B Abschn. II | EG 14 | Ärzte mit entsprechender Tätigkeit |
Entgeltordnung Teil B Abschn. IV | EG 5 | Baustellenaufseher, Bauaufseher |
Entgeltordnung Teil B Abschn. VIII | EG 5 | Fotografen mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit |
Entgeltordnung Teil B Abschn. XI Ziffer 3 | EG 15 | Leiter einer Pflegeschule |
Entgeltordnung Teil B Abschn. XI Ziffer 13 | EG 7 | Orthoptist mit entsprechender Tätigkeit |
Entgeltordnung Teil B Abschn. XII | EG 7 | Schiffsführer mit dem Befähigungszeugnis als Kapitän |
Entgeltordnung Teil B Abschn. XXIII | EG 5 | Schulhausmeister |
Einige Entgeltgruppen enthalten neben konkreten Funktionsbezeichnungen auch quantitative Kriterien, wie z. B.:
Tarifvertrag | Entgeltgruppe/Fallgruppe | Funktionsbezeichnung |
---|---|---|
Entgeltordnung Teil B Abschn. I | EG 15 | Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mind. 4 Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. |
Entgeltordnung Teil B Abschn. XIII | EG 10 | Leiter von Kassen mit mind. 30 Kassenbeschäftigten |
Entgeltordnung Teil B Abschn. XXII | EG 10 | Leiter von Rettungswachen, denen mind. 40 Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. |
Entgeltordnung Teil B Abschn. XXIV | EG S 17 Fg.1 | Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen |
Entgeltordnung Teil B Abschn. XXXI | EG 9a | Vorsteher von Kanzleien mit mind. 40 Kanzleikräften |
Für die Eingruppierung nach einem Funktionsmerkmal kommt es nicht formal auf die Bezeichnung der Tätigkeit oder der Funktion des Beschäftigten an, sondern inhaltlich gem. § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) auf die Art und den Charakter der auszuübenden Tätigkeit.
Übt der Beschäftigte neben seiner eigentlichen Funktion auch Arbeitsvorgänge aus, die nicht dem Funktionsmerkmal zugeordnet werden können, so sind diese nach § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) gesondert zu bewerten, wobei die funktionsbezogene Tätigkeit als ein zu bewertender Arbeitsvorgang anzusehen ist. Umfasst die Tätigkeit in der betreffenden Funktion mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des Beschäftigten, ist der Beschäftigte stets in der Entgeltgruppe eingruppiert, die das Funktionsmerkmal enthält. Beträgt die Tätigkeit in der betreffenden Funktion weniger als die Hälfte der Arbeitszeit, ist für jeden anfallenden Arbeitsvorgang des übrigen Teils des Aufgabenbereichs der Zeitaufwand festzustellen und die tarifliche Beurteilung vorzunehmen.
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