Enthält ein Tätigkeitsmerkmal nur eine Funktionsbezeichnung (z. B. Leiter von Kassen, Vorsteher von Kanzleien), so sind alle zu dieser Funktion gehörenden Tätigkeiten pauschal bewertet. Somit ist es nicht nötig, den zeitlichen Anteil jeder Einzeltätigkeit zu ermitteln, sondern alle zu diesem Aufgabenbereich gehörenden Einzeltätigkeiten sind zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen.[1] Beispiele für solche Funktionsbezeichnungen sind:

 
Tarifvertrag Entgeltgruppe/Fallgruppe Funktionsbezeichnung
Entgeltordnung Teil B Abschn. I EG 14 Apotheker mit entsprechender Tätigkeit
Entgeltordnung Teil B Abschn. II EG 14 Ärzte mit entsprechender Tätigkeit
Entgeltordnung Teil B Abschn. IV EG 5 Baustellenaufseher, Bauaufseher
Entgeltordnung Teil B Abschn. VIII EG 5 Fotografen mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit
Entgeltordnung Teil B Abschn. XI Ziffer 3 EG 15 Leiter einer Pflegeschule
Entgeltordnung Teil B Abschn. XI Ziffer 13 EG 7 Orthoptist mit entsprechender Tätigkeit
Entgeltordnung Teil B Abschn. XII EG 7 Schiffsführer mit dem Befähigungszeugnis als Kapitän
Entgeltordnung Teil B Abschn. XXIII EG 5 Schulhausmeister

Einige Entgeltgruppen enthalten neben konkreten Funktionsbezeichnungen auch quantitative Kriterien, wie z. B.:

 
Tarifvertrag Entgeltgruppe/Fallgruppe Funktionsbezeichnung
Entgeltordnung Teil B Abschn. I EG 15 Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mind. 4 Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltordnung Teil B Abschn. XIII EG 10 Leiter von Kassen mit mind. 30 Kassenbeschäftigten
Entgeltordnung Teil B Abschn. XXII EG 10 Leiter von Rettungswachen, denen mind. 40 Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltordnung Teil B Abschn. XXIV EG S 17 Fg.1 Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen
Entgeltordnung Teil B Abschn. XXXI EG 9a Vorsteher von Kanzleien mit mind. 40 Kanzleikräften

Für die Eingruppierung nach einem Funktionsmerkmal kommt es nicht formal auf die Bezeichnung der Tätigkeit oder der Funktion des Beschäftigten an, sondern inhaltlich gem. § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) auf die Art und den Charakter der auszuübenden Tätigkeit.

Übt der Beschäftigte neben seiner eigentlichen Funktion auch Arbeitsvorgänge aus, die nicht dem Funktionsmerkmal zugeordnet werden können, so sind diese nach § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) gesondert zu bewerten, wobei die funktionsbezogene Tätigkeit als ein zu bewertender Arbeitsvorgang anzusehen ist. Umfasst die Tätigkeit in der betreffenden Funktion mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des Beschäftigten, ist der Beschäftigte stets in der Entgeltgruppe eingruppiert, die das Funktionsmerkmal enthält. Beträgt die Tätigkeit in der betreffenden Funktion weniger als die Hälfte der Arbeitszeit, ist für jeden anfallenden Arbeitsvorgang des übrigen Teils des Aufgabenbereichs der Zeitaufwand festzustellen und die tarifliche Beurteilung vorzunehmen.

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