Die Entgeltordnung enthält eine Reihe von Tätigkeitsmerkmalen, die stufenweise aufeinander aufbauen. Derartige echte Aufbaufallgruppen werden in der Entgeltordnung als solche ausdrücklich gekennzeichnet ("Herausheben" aus der niedrigeren Entgeltgruppe).[1] So ist z. B. in Entgeltgruppe 9c Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung der Beschäftigte eingruppiert, dessen Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 9b dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

Bei derartigen Aufbaufallgruppen muss zunächst festgestellt werden, welche Tätigkeitsmerkmale die niedrigere Entgeltgruppe erfordert. Erst wenn die Voraussetzungen der niedrigeren Entgeltgruppe vorliegen, muss geprüft werden, wodurch sich die Tätigkeit aus der niedrigeren Entgeltgruppe heraushebt und ob dadurch die tariflichen Anforderungen erfüllt sind.[2] Beruft sich ein Beschäftigter auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Entgeltgruppe ein Heraushebungsmerkmal fordert – wie z. B. auf das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll" in EG 9c gegenüber der EG 9b –, muss er diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermöglichen.[3] Dabei genügt es nicht, nur die eigene Tätigkeit darzustellen. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit des Beschäftigten sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob das Heraushebungsmerkmal vorliegt. Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlaubt. In obigem Beispiel müsste demnach zunächst abgeklärt werden, ob die Tätigkeit des Beschäftigten die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b erfüllt. Erst danach kann überprüft werden, ob die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist. Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der "besonderen Verantwortung" verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Beschäftigten, deren Tätigkeiten entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Beschäftigten zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die von der beantragenden Beschäftigten ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen. Sodann ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei "wahrzunehmende Normalverantwortung" zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit des beantragenden Beschäftigten gegenüberzustellen. Verantwortung in diesem Sinne bedeutet nicht nur das Einstehen für die Richtigkeit und Sorgfalt der zu treffenden Entscheidung. Sie bezieht sich auch auf die konkrete Tragweite und die Folgen der Entscheidung, also ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Wirkungen, wenn sie einmal getroffen worden ist.

 
Praxis-Tipp

Achten Sie darauf, dass eine Eingruppierungsnorm nicht isoliert für sich, also aus dem Tarifgefüge herausgelöst, geprüft werden darf. Ein Tätigkeitsmerkmal kann i. d. R. nur dann tarifrechtlich erfüllt sein, wenn auch die vorhergehenden Anforderungen bejaht werden konnten.

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