Alle mit der Erledigung eines Arbeitsvorgangs in engem Zusammenhang stehenden sonstigen Arbeitsleistungen werden als Zusammenhangstätigkeiten bezeichnet. Diese sind dem Arbeitsvorgang zuzuordnen und dürfen nicht gesondert im Sinne einer Atomisierung bewertet werden. Eine getrennte Bewertung von Zusammenhangstätigkeiten würde, da es sich um meist "einfache" Arbeiten handelt, möglicherweise zu einem schlechteren Bewertungsergebnis und somit zu einer niedrigeren Eingruppierung führen.

 
Praxis-Beispiel
  • Das erforderliche Heraussuchen eines Aktenstücks, die Beiziehung anderer Vorgänge zu Beginn der Bearbeitung, ebenso wie das Ablegen der Akten nach Beendigung der Bearbeitung.
  • Schreibtätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Bearbeitung einer Reisekostenabrechnung wahrgenommen werden.
  • Prüfung, ob die Antragsunterlagen für die Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz vollständig sind.
  • Telefongespräche.
  • Aktenstudium anderer Vorgänge.

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