Zugleich wurde mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 7.2.2017 zum TVÜ-VKA § 12 Abs. 4 um 2 Sätze erweitert, und zwar mit Wirkung ab 1.3.2018. Danach ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD auf den Strukturausgleich angerechnet wird (§ 12 Abs. 4 Satz 2). Entsprechendes gilt nach § 12 Abs. 4 Satz 3 für die Zulage in den Fällen der Übertragung einer Führungsposition auf Probe (§ 31 TVöD) und auf Zeit (§ 32 TVöD).

Ab 1.3.2018 gilt Folgendes:

Ist die Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD niedriger als der Strukturausgleichsbetrag, wird nur der verbleibende Strukturausgleichsrestbetrag gezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Zulage 80 EUR, Strukturausgleichsbetrag 90 EUR; es werden 10 EUR Strukturausgleichsbetrag fortgezahlt.

Ist die Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD höher als der Strukturausgleichsbetrag, entfällt der Strukturausgleichsbetrag. Es wird nur der Zulagenrestbetrag gezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Zulage 120 EUR, Strukturausgleichsbetrag 90 Euro; es werden 30 EUR (Rest)Zulage gezahlt.

In beiden Fällen ist zu beachten, dass im Fall des Wirksamwerdens einer allgemeinen Entgelterhöhung eine Neuberechnung vorzunehmen ist. Die Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD ist nämlich im Gegensatz zu dem Strukturausgleichsbetrag dynamisch, sodass sich der Anrechnungsbetrag bei einer allgemeinen Entgelterhöhung verändert.

Die Neuregelung gilt auch für bereits laufende Fälle. Hat jemand vor dem 1.3.2018 eine Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD und einen Strukturausgleichsbetrag erhalten und liegen die Voraussetzungen hierfür über den 28.2.2018 hinaus vor, ist ab 1.3.2018 eine Anrechnung vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter erhält ab 1.1.2018 eine Zulage i. H. v. 100 EUR sowie einen Strukturausgleichsbetrag von 90 EUR. Ab 1.3.2018 erhält er lediglich noch 10 EUR (Rest-)Zulage, unter dem Strich also 90 EUR weniger.

Endet die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, ohne dass es zu einer entsprechenden Höhergruppierung kommt, lebt der Strukturausgleichsbetrag in voller Höhe wieder auf.

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