Am 1.3.2017 ändert sich die Regelung zur Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung. Für die Berechnung der Zulage ist die jeweils aktuelle tarifliche Situation maßgebend. Die Zulage ist daher jeden Monat neu zu berechnen. Daher ist bei Beschäftigten, die in eine der Entgeltgruppen 9a bis 14 eingruppiert sind, und die bereits am 28.2.2017 eine persönliche Zulage erhalten haben, in jedem Einzelfall die Höhe der Zulage zu prüfen und ggf. neu festzulegen. Aufgrund der Bezugnahme in § 14 Abs. 3 TVöD auf § 17 Abs. 4 TVöD bemisst sich die Höhe der Zulage ab dem 1.3.2017 nach dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte, also ab diesem Zeitpunkt immer nach stufengleicher Zuordnung. Ein bislang evtl. erhaltener Garantiebetrag entfällt.

Bezüglich der Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 8 ergaben sich zunächst keine Veränderungen, da deren Zulage unverändert 4,5 % ihres individuellen Tabellenentgelts betragen hat.

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