§ 14 TVöD sieht grundsätzlich für die vorübergehende, aus sachlichen Gründen notwendige Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit keine zeitliche Begrenzung vor.

 
Wichtig

Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beinhaltet eine zeitliche Begrenzung und damit eine Befristung. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG erfolgte eine Rechtsmissbrauchskontrolle.[1] Die nur vorübergehend erfolgende Übertragung bedurfte einer sachlichen Rechtfertigung. Die sachliche Rechtfertigung bestimmte sich danach, ob eine freie Stelle auf Dauer zu besetzen war und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers einer sofortigen Übertragung der Tätigkeit auf Dauer nicht entgegenstanden.[2]

Diese strengen Anforderungen hat das BAG gelockert. Die Wirksamkeit einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit richtet sich nunmehr nach den Regeln, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts entsprechend § 106 GewO einzuhalten hat. Hierbei ist eine doppelte Billigkeitsprüfung vorzunehmen.[3] In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Beschäftigten die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles abzuwägen und zu prüfen ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung das Interesse des Beschäftigten an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit auf Dauer überwiegt.[4] Durch die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit wird die Tarifautomatik außer Kraft gesetzt. Daher bedarf sie eines hinreichenden Grunds, um billigem Ermessen zu entsprechen. Dies ist z. B. gegeben, wenn der Arbeitsplatz für einen vorübergehend abwesenden oder besser qualifizierten Arbeitnehmer, der alsbald zur Verfügung steht, freigehalten werden soll, oder weil zunächst noch eine Ausschreibung vorgenommen werden soll oder der Arbeitnehmer noch nicht ausreichend qualifiziert ist.

Entspricht die vorübergehende Übertragung nicht billigem Ermessen, ist die Tätigkeit auf Dauer übertragen.[5]

 
Praxis-Beispiel

Zum 1.1.2005 gründete die Kommune A mit der Agentur für Arbeit die "Arbeitsgemeinschaft M GmbH" (ARGE). Die ARGE war zunächst auf 6 Jahre befristet. Die bei der Kommune Beschäftigte B wurde in der ARGE als Fallmanagerin eingesetzt. Sie erhielt gem. § 14 Abs. 3 TVöD eine Zulage in Höhe der Differenz des Tabellenentgelts von EG 9 Stufe 4 und ab 1.10.2007 Stufe 5 zu EG 10. Ab 1.1.2011 wurde das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung auf Dauer errichtet. Daraufhin wird der B die Tätigkeit auf Dauer übertragen. Sie wird aufgrund der betragsmäßigen Höhergruppierung eingruppiert in EG 10 Stufe 4. B macht geltend, die nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeit habe nicht der Billigkeit entsprochen. Daher sei ihr die Tätigkeit bereits ab 1.1.2005 auf Dauer übertragen worden, weswegen ihr Entgelt nach der Stufe 5 zustehe.

A macht geltend, die ARGE sei nur befristet eingerichtet worden und es habe die konkrete Möglichkeit der Auflösung bestanden. Daher habe die zunächst nur vorübergehende Übertragung der Billigkeit entsprochen. Dem ist das BAG nicht gefolgt.[6] Die bloße Unsicherheit über die Dauer der höherwertigen Beschäftigungsmöglichkeit sei nicht ausreichend. § 14 TVöD könne nicht herangezogen werden, das Risiko der Ungewissheit über die Dauer der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit auf die Beschäftigte zu übertragen.[7] A habe keine hinreichenden Tatsachen für eine Prognose dargetan, eine dauerhafte Beschäftigung mit der höherwertigen Tätigkeit werde in Zukunft ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr möglich sein. Auch sei die Tätigkeit der B – Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende – eine sozialstaatliche Daueraufgabe. Daher sei die Tätigkeit von Beginn an dauerhaft übertragen worden.

Ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist die Übertragung zur Vertretung. Gehört die Vertretung zur ständigen Aufgabe des Beschäftigten – was sich z. B. aus der Geschäftsverteilung/der Arbeitsplatzbeschreibung ergibt –, besteht kein Anspruch auf eine Zulage nach § 14 TVöD. Die Vertretungstätigkeit zählt damit zu der vertraglich auszuübenden Tätigkeit und ist bei der Eingruppierung des Beschäftigten mit zu berücksichtigen. Daher ist auch die Tätigkeit des sog. "Springers", dem als Daueraufgabe die Vertretung anderer Beschäftigter während deren Urlaubs oder Erkrankung übertragen ist, nicht als vorübergehend auszuübende Tätigkeit i. S. d. § 14 TVöD anzusehen.

Voraussetzung für die Zulage ist, dass der Beschäftigte die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit zur Erlangung der persönlichen Zulage mindestens einen Monat, wenn auch nicht ununterbrochen, tatsächlich ausübt. Unterbrechungstage sind auf die Monatsfrist nicht anzurechnen. Hat der Beschäftigte jedoch die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit mindestens einen Monat ta...

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