Nach Einführung der Entgeltordnung umfasst das Weisungsrecht grundsätzlich alle Tätigkeiten, die unter die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Entgeltgruppe fallen.

Erfolgt im Rahmen der Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung auf Antrag eine Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA, richtet sich das Direktionsrecht ausschließlich nach der neuen Entgeltgruppe.

Besonderheiten können sich nun aber ergeben aufgrund der Außerkraftsetzung der Tarifautomatik bei der Überleitung in die neue Entgeltordnung. Die bei der Überleitung nach § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA bestandsgesicherte Entgeltgruppe kann eine andere sein, als sich nach den Wertmaßstäben der Entgeltordnung ergibt. Die Besitzstandsicherung verfolgt das Ziel, dass Beschäftigte aufgrund der Überleitung keinen finanziellen Nachteil erleiden sollen. Am bestehenden Direktionsrecht ändert sich hierdurch nichts. Denn für das Direktionsrecht ist letztlich maßgebend die auszuübende Tätigkeit und die sich hieraus ergebende Wertigkeit der der Tätigkeit zugeordneten Tätigkeitsmerkmale.[1] Es besteht sonach nach wie vor im Rahmen der Wertigkeit der vereinbarten auszuübenden Tätigkeit. Die Tarifvertragsparteien haben nun allerdings in der neuen Entgeltordnung zahlreiche Merkmale bei der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe aufgewertet und einige wenige abgewertet. Diese Wertungen sind der Maßstab für das Direktionsrecht. Der Rahmen des Direktionsrechts bestimmt sich also bei einem Abweichen der bestandsgesicherten Entgeltgruppe von der Wertung der Entgeltordnung nicht nach der formalen Entgeltgruppe, sondern nach der Wertigkeit der vertraglich vereinbarten auszuübenden Tätigkeit, die sich aus den zugeordneten tariflichen Tätigkeitsmerkmalen ergibt.

 

Beispiel 1

Beschäftigte A ohne 3-jährige Berufsausbildung ist bei einer Kommune in VergGr. VIII Fg. 1b der Anlage 1a zum BAT (schwierige Tätigkeit mit Heraushebung, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert) mit Bewährungsaufstieg nach 3 Jahren in die VergGr. VII Fg. 1c. Am 1.10.2005 ist sie in den TVöD übergeleitet und der Entgeltgruppe 5 zugeordnet worden. Am 1.1.2017 ist sie mit dieser Entgeltgruppe in die neue Entgeltordnung übergeleitet worden. Für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit ist die Entgeltgruppe 5 bestandsgeschützt (§ 29a Abs. 1 TVÜ-VKA).

Das Direktionsrecht bestimmt sich nun aber nicht formal nach der Entgeltgruppe 5, sondern nach der Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale der auszuübenden Tätigkeit in der neuen Entgeltordnung. Danach entspricht die von A auszuübende Tätigkeit ab 1.1.2017 den Merkmalen der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1. In diesem Rahmen bewegt sich das Direktionsrecht.

Dennoch kann der A nicht eine andere Tätigkeit mit der bisherigen Wertigkeit, also Wertigkeit nach der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 (Heraushebung aus der EG 3 durch das Erfordernis von mindestens einem Viertel gründliche Fachkenntnisse) übertragen werden. Denn da dies eine andere Tätigkeit wäre, würde damit die Tarifautomatik wieder in Kraft gesetzt mit der Zuordnung zur Entgeltgruppe 4. Dies wäre nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung möglich.

Auch die Übertragung einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 (Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert), wäre nur einvernehmlich möglich und hätte eine Arbeitsvertragsänderung hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit zur Folge. Eine formale Höhergruppierung unterbliebe, da sich A schon in der Entgeltgruppe 5 befindet.

 

Beispiel 2

Die Beschäftigte A ist in VergGr. VII Fg. 1b/VIb Fg. 1b. (gründliche/vielseitige Fachkenntnisse) eingruppiert. Bei der Überleitung in den TVöD wird sie nach Anlage 1 in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Ihr 2010 eingestellter Kollege B wird nach Anlage 3 in Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Die neue Entgeltordnung weist die Tätigkeit der Entgeltgruppe 6 zu. Die Beschäftigte A bleibt in der EG 6. Ihre bisherige Eingruppierung stimmt mit der Wertung der neuen Entgeltordnung überein. Ihr Kollege B wird in EG 5 übergeleitet und auf Antrag in die EG 6 höhergruppiert. Der 2017 eingestellte Kollege C wird in die EG 6 eingruppiert. Das Direktionsrecht bei A, B und C bestimmt sich nach der EG 6 (gründliche/vielseitige Fachkenntnisse).

Hat es Auswirkungen auf das Direktionsrecht, wenn B den Antrag auf Höhergruppierung nicht stellt?

Maßstab für den Rahmen des Direktionsrechts ist die Wertung der der auszuübenden Tätigkeit zugeordneten Tätigkeitsmerkmale in der neuen Entgeltordnung. Das bedeutet, das Direktionsrecht bestimmt sich nicht nach der formalen Entgeltgruppe – hier die EG 5 – sondern nach der Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit, also im Rahmen von Tätigkeiten, die gründliche/vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Dies ist die Entgeltgruppe 6. Die Zuweisung einer Tätigkeit, die nur gründliche Fachkenntnisse erfordert, wäre vom Direktionsrecht nicht gedeckt. Es ginge nur einvernehmlich oder mit einer Änderungskündigung und hätte eine Arbe...

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