Die Qualität und Quantität der geleisteten Arbeit ist unerheblich. Maßgebend für die Eingruppierung ist nicht die "ausgeübte", sondern die "auszuübende" Tätigkeit. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beschäftigte den Anforderungen gewachsen ist oder nicht. Dies fällt in den Bereich des Arbeitgeberrisikos. So hat das BAG bereits im Urteil vom 28.5.1968[1] entschieden, dass eine Schlechtleistung des Beschäftigten zwar u. U. eine Kündigung rechtfertigen kann, die Zugehörigkeit zu einer Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmalen die vom Beschäftigten auszuübende Tätigkeit entspricht, jedoch nicht berührt.

Im Umkehrfall kann der Arbeitgeber auch die besondere Leistung eines Beschäftigten bzw. die besonders rasche Erledigung von Aufgaben nicht durch eine Höhergruppierung belohnen.

[1] BAG, Urteil v. 28.5.1968, 4 AZR 531/68.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge