Aufgrund der Fortgeltung der landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse (§ 29 Abs. 2 TVÜ-VKA) bleiben auch die Regelungen zur Vorarbeiter-, Vorhandwerker- und Fachvorarbeiterzulage bestehen. Auch der persönliche Geltungsbereich bleibt damit unverändert, weil diese Zulagen nur Beschäftigten mit handwerklich geprägten Tätigkeiten zustehen. Die Zulagen entsprechen den zuletzt geltenden Beträgen und erhöhen sich auch zukünftig entsprechend der allgemeinen Entgelterhöhungen.

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