In einer Vielzahl von Eingruppierungsnormen in der Vergütungsordnung hatten die Tarifvertragsparteien als tarifliches Merkmal ein Fußnotenzeichen eingefügt. Hierbei konnten von der Zielrichtung 2 Arten von Vergütungsgruppenzulagen unterschieden werden:

  • Bewährungszulagen

    In der jeweiligen Fußnote ist eine Zulage vereinbart, die nach Ablauf eines Zeitraums in der Tätigkeit der jeweiligen Fallgruppe bei Vorliegen von Bewährung gewährt wird.

  • Funktionszulagen

    In der jeweiligen Fußnote ist eine Zulage vereinbart, die entweder sofort bei Übernahme der Tätigkeit oder aber nach Ablauf eines Zeitraums in der Tätigkeit der jeweiligen Fallgruppe gewährt wird.

    So gab es Funktionszulagen für Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst.

Meist wurde die Vergütungsgruppenzulage als Ersatz für einen Bewährungsaufstieg vereinbart.

Diese Vergütungsgruppenzulagen wurden auch bei Einführung des TVöD als Besitzstand nach § 9 TVÜ-VKA weitergewährt und konnten nach erfüllter Wartezeit aufgrund der Verlängerung der Regelung in § 9 Abs. 3 TVÜ-VKA noch bis zum 31.12.2016 erreicht werden. Mit Einführung der Entgeltordnung werden diese Vergütungsgruppenzulagen für übergeleitete Beschäftigte als Besitzstand solange weiter gewährt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiter wahrgenommen wird (§ 29a Abs. 5 TVÜ-VKA). Bei einer Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung entfällt der Besitzstand (§ 29b Abs. 3 TVÜ-VKA).

Alle diese Zulagen wurden in der Entgeltordnung bis auf 3 Ausnahmen beseitigt. Die Ausnahmen sind:

  • eine Entgeltgruppenzulage für Beschäftigte im Rettungsdienst (Teil B Abschn. XXII Ziffer 1) in Entgeltgruppe 4 i. H. v. 2,3 %,
  • eine Funktionszulage für Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst (Teil B Abschn. VI) in den Entgeltgruppen 4 und 5. Sie erhalten bei Aufgabenübertragung als Schichtführer eine Funktionszulage i. H. v. 4,5 bzw. 5 % der jeweiligen Stufe 1,
  • eine Funktionszulage für Musikschullehrer in den Entgeltgruppen 9b und 9c (Teil B Abschn. XX) i. H. v. 76,69 EUR bei Übertragung eines bestimmten Fachbereichs.

Dieses Vorgehen ist deutlich stringenter und konsequenter als die Regelung der Entgeltordnung bei den Ländern, wo die Vergütungsgruppenzulagen, die binnen 6 Jahren erreicht wurden, durch Entgeltgruppenzulagen ersetzt wurden. Die Regelung beim Bund ging hier weiter und hat mehr Vergütungsgruppenzulagen ersatzlos beseitigt, aber doch auch einige als Entgeltgruppenzulagen fortgeführt. Bei der Entgeltordnung VKA hat man die Chance des Neubeginns konsequent genutzt und dieses "Zulagenunwesen" beseitigt.

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