Im Anhang zur Entgeltordnung werden grundsätzliche Regelungen darüber getroffen, für welche Bereiche und in welchem Umfang die Kommunalen Arbeitgeberverbände auf landesbezirklicher Ebene Tarifverträge abschließen dürfen.

Nach Abs. 1 des Anhangs zur Entgeltordnung liegt die Regelungskompetenz grundsätzlich auf der Bundesebene, d. h. bei der VKA.

Nach Abs. 2 liegt die Regelungskompetenz im Bereich der Besonderen Teile

  • Krankenhäuser (BT-K),
  • Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B),
  • Sparkassen (BT-S)

ausschließlich bei der Bundesebene (VKA). Dies betrifft sowohl den Bereich der Angestellten wie der Arbeiter.

Nach Abs. 3 können die Tarifvertragsparteien auf Landesebene (nur) im Bereich des Besonderen Teils Verwaltung (BT-V) und nur in den Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen, der Eingruppierungsgrundsätze, der Struktur der Entgeltordnung und des Eingruppierungsniveaus spezielle Tätigkeitsmerkmale, die der Wertigkeit der allgemeinen Merkmale entsprechen, sowie Ferner-Merkmale vereinbaren. Allerdings nur in enumerativ aufgeführten Bereichen. Dies sind Tätigkeiten in den Bereichen

  • Theater, Bühnen, Konzerthäuser,
  • Bäderbetriebe,
  • Grünflächenunterhaltung (einschließlich Friedhöfe, Kurparks und Parks), Straßenreinigung (einschließlich Wege und Plätze),
  • Straßenunterhaltung, Bauhöfe,
  • Druckereien, Werkstätten (ausgenommen Werkstätten für Behinderte),
  • Unterhalt und Betrieb von Abwassereinrichtungen,
  • Gebäudereinigung, Toilettenanlagen, Schulen, Wäschereien, Küchenbetrieben und Betriebsgaststätten,
  • Sitzungs-, Boten- und Fahrdienste,
  • Veranstaltungsräume, Museen, Lager und Magazine,
  • archäologische Ausgrabungen,
  • Hafenbetriebe, Ausflugsschifffahrt und Fähren,
  • Hausmeister (nur Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen auch Schulhausmeister),
  • Tierparks und Zoos, Botanische Gärten,
  • Forstwirtschaft
  • Wach- und Sicherheitsdienst.

Diese Kompetenz wird den Landesverbänden aber nicht für die Eingruppierung von Beschäftigten mit Tätigkeiten im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst und für Beschäftigte, für die bis zum 31.12.2016 in den Anlagen 1a und 1b zum BAT besondere Eingruppierungsmerkmale vereinbart sind (Bereich der Angestellten und Pflege), eingeräumt.

Sollten sich nach Inkrafttreten der Entgeltordnung Berufe oder Tätigkeiten neu entwickeln oder bei bisher nicht durch spezielle Merkmale geregelten Tätigkeiten, bestimmen die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene, wer für die Regelung der Eingruppierung zuständig ist (Bundes- oder Landesebene).

Nach Abs. 4 sind für die Bereiche der Besonderen Teile Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) ergänzend zu Abs. 3 Regelungen mit der Maßgabe getroffen, dass ergänzend zu Abs. 3 Satz 1 zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte enumerativ aufgeführte Aufgabenbereiche von Flughäfen und Entsorgungsbetrieben vereinbart werden können. Eine Auflistung der Aufgabenbereiche findet sich in Abs. 4 Satz 2 und Satz 3.

Nach Abs. 5 sind für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen besondere Regelungskompetenzen vereinbart. Danach gelten ergänzend für die Entgeltgruppen 2 bis 9a besondere Regelungen unter Beachtung der Maßgaben der §§ 12, 13 und der allgemeinen Eingruppierungsgrundsätze (Vorbemerkungen) zur Entgeltordnung VKA (Anlage 1 – Entgeltordnung [VKA] zum TVöD). Dementsprechend gelten für Beschäftigte i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD (ehemals Arbeiter) im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen für die Besonderen Teile Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen die in Abs. 5 aufgeführten Entgeltgruppen 2 bis 9a und Oberbegriffe sowie dazugehörige Regelungen nach dem TVöD-NRW.

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