19.6.1 Abschn. XXIV: Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Die Tätigkeitsmerkmale wurden unverändert aus dem Anhang zur Anlage C (VKA) zum TVöD übernommen.

Näher zu den Besonderheiten der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst und zu deren Eingruppierung siehe die Darlegungen im Beitrag "Sozial- und Erziehungsdienst".

19.6.2 Abschn. XXV: Beschäftigte in Sparkassen

In diesem Abschnitt sind abweichend von allen anderen Abschnitten des Besonderen Teils der Entgeltordnung auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst und der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Allgemeinen Teils der Entgeltordnung aufgeführt. Bei den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für den Sparkassenbereich wurde die Unterscheidung zwischen "Kundenbedienung" und "Kundenberatung" aufgehoben und die Tätigkeitsmerkmale des Kundenberaters neu strukturiert. Bisher lag die Grundeingruppierung der Kundenberater bei Vergütungsgruppe Vb ("kleine" Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit und Endstufe 5). Beschäftigte, welche in der Kundenberatung tätig sind, können nunmehr beginnend ab Entgeltgruppe 5 eingruppiert werden. Hierbei wurde eine Durchlässigkeit geschaffen bis zur Entgeltgruppe 15.

Näher zu den Besonderheiten dieser Sparte und zur Eingruppierung der in dieser Sparte Beschäftigten siehe die Darlegungen zum Besonderen Teil Sparkasse.

19.6.3 Abschn. XXVI: Technische Assistenten sowie Chemotechniker

Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. XXVI beruhen inhaltlich unverändert auf dem Teil "Angestellte in technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT.

19.6.4 Abschn. XXVII: Beschäftigte an Theatern und Bühnen

Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. XXVII beruhen inhaltlich unverändert auf dem Teil "Angestellte an Theatern und Bühnen" der Anlage 1a zum BAT.

19.6.5 Abschn. XXVIII: Tierärzte

Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. XXVII beruhen inhaltlich unverändert auf dem Teil "Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte" der Anlage 1a zum BAT. Der bisherige zwingende Beginn in der Entgeltgruppe 15 in Stufe 1 (Anlage 3 zum TVÜ-VKA) wurde aufgehoben. Die Festlegung der Stufe 5 als Endstufe in der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 bleibt unverändert (§ 57 Nr. 2 BT-V).

19.6.6 Abschn. XXIX: Vermessungsingenieure

Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. XXIX beruhen auf dem Teil "Angestellte in technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT. Zusätzlich wurden die sog. 1/3-Merkmale direkt der jeweils höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Der bisherige zwingende Beginn in der Entgeltgruppe 10 in Stufe 1 (Abschn. I Abs. 2 des Anhangs zu § 16 TVöD[VKA]) wurde aufgehoben.

Die bisherige Vergütungsgruppenzulage in der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 2 BAT und die bisherige Technikerzulage entfallen. Bestandskräfte erhalten Bestandsschutz. Bei einer Höhergruppierung nach § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA entfällt die Zulage.

19.6.7 Abschn. XXX: Vermessungstechniker sowie Geomatiker

Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. XXX beruhen inhaltlich unverändert auf dem Teil "Angestellte in technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT.

19.6.8 Abschn. XXXI: Vorsteher von Kanzleien

Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. XXXI beruhen inhaltlich unverändert auf dem Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT.

19.6.9 Abschn. XXXII: Zeichner

Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. XXXII beruhen inhaltlich unverändert auf dem Teil "Angestellte in technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT.

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