Für die Schulhausmeister wurden die Tätigkeitsmerkmale grundlegend neu strukturiert und neue Tätigkeitsmerkmale vereinbart. Nunmehr wird anstelle des in dem Teil "Schulhausmeister" der Anlage 1a zum BAT verwendeten Kriteriums der Größe und Anzahl der Unterrichtsräume auf das Vorliegen einer einschlägigen Ausbildung, die Schulart, Unterstellungsverhältnisse, die technischen Anforderungen und die Budgetverantwortung abgestellt. Damit wird den aktuellen Entwicklungen in der Arbeit der Schulhausmeister Rechnung getragen. Die Eingruppierung reicht statt bisher von der Entgeltgruppe 2 bis zur Entgeltgruppe 6 jetzt von der Entgeltgruppe 5 bis zur Entgeltgruppe 8.

Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 6 und 7 bauen direkt auf dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 auf, das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 auf dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7.

Die in der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 aufgeführten Tagesschulen müssen speziell für die jeweilige Schülergruppe eingerichtet sein. Nicht ausreichend ist, dass in einer Regelschule auch behinderte Schüler unterrichtet werden, wie es bei Inklusionsschulen der Fall ist. Der Begriff "Tagesschulen" steht im Gegensatz zu Internatsschulen, in denen Schüler auch nachts untergebracht sind. Unerheblich ist, ob in einer Tagesschule der Schulbetrieb bzw. eine Betreuung auch nachmittags oder nur vormittags erfolgt.

Die Entgeltgruppe 7 hebt sich aus der Entgeltgruppe 5 durch erhöhte technische Anforderung heraus. Die Heraushebung muss "erheblich" sein. Die Anforderung wird in einem Klammerzusatz konkretisiert wie folgt: "Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat." Der in dem Klammerzusatz verwendete Begriff "konfigurieren" wird im "Duden" u. a. wie folgt definiert: "Die Software eines Computers oder eines elektronischen Gerätes an die Voraussetzungen des Systems und die Bedürfnisse des Benutzers anpassen." Es müssen daher die im Tariftext genannten elektronischen Schließ-, Alarm- oder Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik durch Eingriffe in die Software an die Bedürfnisse des Schulbetriebs anzupassen sein. Erforderlich ist sonach, dass die Systemeinstellungen im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten verändert und bedarfsgerecht angepasst werden können. Die Anforderung "Konfigurieren" erfordert nicht, dass bei einer Software ein neues Programm geschrieben oder eine bestehende Software durch Programmiertätigkeit verändert werden muss. Ansonsten käme die EG 7 für einen Schulhausmeister kaum je in Betracht, da eine Programmiertätigkeit nicht zum Tätigkeitsbereich eines Schulhausmeisters gehört.[1] Andererseits genügt es nicht, dass bei vorhandenen verschiedenen Grundeinstellungen durch einfaches Umschalten von einer zur anderen Grundeinstellung gewechselt wird, wie z. B. Umstellung von Sommerzeit auf Winterzeit. Es genügt jedoch zur Erfüllung der Anforderung "Konfigurieren", wenn vorprogrammierte Abläufe auf die jeweilige Situation des Nutzers und den jeweiligen Bedarf durch Eingaben gesteuert und angepasst werden.

Heizungsanlagen sind nicht in der Auflistung der Anlagen enthalten. Schulhausmeister, die "nur" eine Heizungsanlage an die Anforderungen des Schulbetriebs anzupassen haben, erfüllen daher nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 7.

Die bisherige Vergütungsgruppenzulage in der Vergütungsgruppe VIb BAT und die Erschwerniszulage entfallen. Bestandskräfte erhalten Bestandsschutz. Bei einer Höhergruppierung nach § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA entfällt die Zulage.

 
Hinweis

Die Tätigkeitsmerkmale gelten nicht im Bereich des KAV Nordrhein-Westfalen, weil dort ein spezieller Tarifvertrag zur Eingruppierung der Schulhausmeister besteht.

[1] ArbG Oldenburg, Urteil v. 27.2.2020, 6 Ca 323/19 E; ArbG Offenburg, Urteil v. 18.11.2020, 5 Ca 17/20.

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