Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. XXII Ziffer 1 – Beschäftigte im Rettungsdienst beruhen auf den Tätigkeitsmerkmalen des Teils "Rettungssanitäter, Rettungsassistenten" der Anlage 1a zum BAT.

Ergänzt wird diese Regelung durch ein neues Merkmal für den seit dem Jahr 2014 neu geschaffenen Beruf des Notfallsanitäters. Für diese Eingruppierung wurde eine eigene Entgeltgruppe N kreiert. Zur Entgeltgruppe N finden sich Regelungen in § 58 Nr. 2 BT-V. Die Entgeltgruppe N entspricht materiell der neuen Entgeltgruppe P 8 (bisher Entgeltgruppe Kr 8a) für Beschäftigte im Pflegedienst (§ 58 Nr. 2 Abs. 1 TVöD BT-V), wobei die Stufenlaufzeit in der Eingangsstufe 2–3 Jahre beträgt (§ 58 Nr. 3 TVöD BT-V).

Die Protokollerklärung zur Entgeltgruppe 4 enthält die einzige Entgeltgruppenzulage als Nachfolgeregelung zu einer Vergütungsgruppenzulage in der Entgeltordnung. Alle sonstigen Vergütungsgruppenzulagen wurden ohne Nachfolgeregelung abgeschafft, eine konsequente Bereinigung des bislang intransparenten Zulagenwesens. Danach erhält der Rettungssanitäter neben dem jeweiligen Tabellenentgelt eine Entgeltgruppenzulage i. H. v. 2,3 %; sie macht etwa die Hälfte der Differenz zur Entgeltgruppe 5 aus. Die Eingruppierung der Leiter von Rettungswachen wurde um ein bis 2 Entgeltgruppen angehoben.

Die bisherige Vergütungsgruppenzulage in der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 3 BAT entfällt. Bestandskräfte erhalten Bestandsschutz. Bei einer Höhergruppierung nach § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA entfällt die Zulage.

Die in Ziffer 2 – Beschäftigte an Rettungsdienstschulen erstmals vereinbarten speziellen Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte und Leitungskräfte an Rettungsdienstschulen entsprechen denjenigen für Lehrkräfte und Leitungskräfte an Hebammenschulen in Teil B Abschn. XI Ziffer 3 der Entgeltordnung.

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