Die speziellen Tätigkeitsmerkmale in Abschn. XVIII – Beschäftigte in Leitstellen gelten sowohl für Rettungsleitstellen als auch für integrierte Leitstellen. Das bisherige Eingruppierungsniveau wurde angehoben.

Die bisherige Mindesteingruppierung in der Vergütungsgruppe VIb BAT entsprechend Entgeltgruppe 6 wurde auf die Entgeltgruppe 9a angehoben, für Leiter Vergütungsgruppe Vc BAT entsprechend Entgeltgruppe 8 auf Entgeltgruppe 9c. In der Entgeltgruppe 9a ist neben der Tätigkeit als Disponent eine nach Landesrecht jeweils geforderte Qualifikation erforderlich. Besteht landesrechtlich keine Qualifikationsanforderung, entfällt dieses Erfordernis.

Die bisherige Vergütungsgruppenzulage in der Vergütungsgruppe VIb des Teils "Rettungssanitäter, Rettungsassistenten" der Anlage 1a zum BAT entfällt. Bestandskräfte erhalten Bestandsschutz. Bei einer Höhergruppierung nach § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA entfällt die Zulage.

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