In Ziffer 1 wird die Eingruppierung der Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst geregelt. Die Regelungen beruhen auf dem Teil "Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst" der Anlage 1a zum BAT. Allerdings wird das Eingruppierungsniveau deutlich angehoben. So steigt die Mindesteingruppierung von der Vergütungsgruppe VII BAT entsprechend Entgeltgruppe 5 auf die Entgeltgruppe 7 und es wurden über die Vergütungsgruppe Vb BAT entsprechend Entgeltgruppe 9 hinaus Tätigkeitsmerkmale bis zur Entgeltgruppe 12 vereinbart. Des Weiteren wurden bis zur Entgeltgruppe 11 neben der Anforderung einer Tätigkeit von bestimmten beamteten Feuerwehrleuten als zusätzliches, alternatives Eingruppierungskriterium die Führung einer taktischen Einheit von bestimmter Stärke und ab der Entgeltgruppe 9c Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte eingefügt.
Die bisherige Vergütungsgruppenzulage in der Vergütungsgruppe Vb BAT entfällt. Bestandskräfte erhalten Bestandsschutz. Bei einer Höhergruppierung nach § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA entfällt die Zulage.
In Ziffer 2 – Feuerwehrgerätewartinnen und -warte wird auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für handwerkliche Tätigkeiten (Teil A Abschn. I Ziffer 2 der Entgeltordnung) und
in Ziffer 3 – Beschäftigte in Feuerwehrtechnischen Zentralen (Feuerwehrtechnischen Zentren) auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung) verwiesen.
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