Ergotherapeuten sind Beschäftigte, die auf ärztliche Anordnung kranke, körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen jeden Alters zur Besserung ihres Gesamtzustands durch ablenkende, seelisch ordnende oder funktionelle Beschäftigung, psychische Aktivierung und handwerkliche oder musische Betätigung mit dem Ziel betreuen, die allgemeine Arbeits- und Leistungsfähigkeit wieder herzustellen oder zu bessern und den Willen zur Gesundung zu erhalten, zu fördern oder zu wecken.

Die Ausbildung zum Ergotherapeuten richtet sich nach dem Gesetz über den Beruf des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG – vom 16.6.1998). Die frühere Berufsbezeichnung des Beschäftigungstherapeuten wurde 1999 durch die Berufsbezeichnung "Ergotherapeut" ersetzt.

Die Tätigkeitsmerkmale wurden bis auf redaktionelle Anpassungen aus dem Teil "Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT/BAT-O übernommen. Die Beispiele für schwierige Aufgaben wurden um "Ergotherapie bei Kleinkindern bis 6 Jahren" ergänzt.

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung galten auch nach Inkrafttreten des TVöD fort und wurden nach der Anlage 1 bzw. Anlage 3 TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Mit dem Abschluss der Entgeltordnung VKA sind die Tätigkeitsmerkmale unmittelbar den Entgeltgruppen der Entgeltordnung zugeordnet.

 

Tätigkeitsmerkmal in EntgO-VKA

Ergotherapeuten
VergGr. und Fg. nach BAT/BAT-O Entgeltgr. nach Anlage 1 TVÜ-VKA Entgeltgr. nach Anlage 3 TVÜ-VKA Entgeltgr. und Fg. nach der EntgO-VKA
Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeuten

VIII Fg. 4

mit BWA →

VII Fg. 2

nach 3 J.
5 3 5
Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit VIb Fg. 7 6 6 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen

VIb Fg. 6

mit BWA →

Vc Fg. 4

nach 2 J.
8 6 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen

Vc Fg. 3

mit BWA →

Vb Fg. 5

nach 3 J.
"kleine" EG 9 8 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte Ergotherapie bei Patienten mit Demenz durchführen nicht besetzt 9b

Schwierige Aufgaben i. S. d. Entgeltgruppen 8 und 9a sind z. B. Ergotherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, bei Schlaganfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie oder bei Kleinkindern bis 6 Jahren.

Bei den v.g. schwierigen Aufgaben handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung, sodass dieser Katalog durch Tätigkeiten, die mit dem Niveau der beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten vergleichbar sind, erweitert werden kann.

Zur Feststellung, ob und in welchem Umfang das Tätigkeitsmerkmal der schwierigen Aufgaben erfüllt ist, ist bezogen auf den jeweiligen Beschäftigten die Anzahl und die Art der behandelten Patienten bzw. angefallenen Aufgaben zu ermitteln. Um repräsentative Zeitanteile ermitteln und entsprechende Rückschlüsse auf den zeitlichen Anteil der schwierigen Aufgaben ziehen zu können, sollte in die Betrachtung der Zeitraum von einem Jahr einbezogen werden.

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