Physiotherapeuten sind Beschäftigte, die nach einem Therapieplan Patienten behandeln, deren körperliche Bewegungsmöglichkeiten altersbedingt oder aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder Behinderung eingeschränkt sind.

Im Jahr 1994 wurde durch das Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG vom 26.5.1994) die Berufsbezeichnung "Physiotherapeut" eingeführt und damit die Berufsbezeichnung "Krankengymnasten" ersetzt.

Die Tätigkeitsmerkmale wurden redaktionell angepasst und ansonsten entsprechend den generellen Änderungen und dem grundsätzlichen Aufbauschema folgend aus dem Teil "Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT/BAT-O übernommen.

Die Beispiele für schwierige Aufgaben wurden um "Physiotherapie bei Kleinkindern bis 6 Jahren" ergänzt.

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung galten auch nach Inkrafttreten des TVöD fort und wurden nach der Anlage 1 bzw. Anlage 3 TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Mit dem Abschluss der Entgeltordnung VKA sind die Tätigkeitsmerkmale unmittelbar den Entgeltgruppen der Entgeltordnung zugeordnet.

 

Tätigkeitsmerkmal in EntgO-VKA

Physiotherapeut
VergGr. und Fg. nach BAT/BAT-O Entgeltgr. nach Anlage 1 TVÜ-VKA Entgeltgr. nach Anlage 3 TVÜ-VKA Entgeltgr. und Fg. nach der EntgO-VKA
Beschäftigte in der Tätigkeit von Physiotherapeuten

VIII Fg. 7

mit BWA →

VII Fg. 4

nach 3 J.
5 3 5
Physiotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit VIb Fg. 20 6 6 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen

VIb Fg. 19

mit BWA →

Vc Fg. 17

nach 2 J.
8 6 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen

Vc Fg. 16

mit BWA →

Vb Fg. 17

nach 3 J.
"kleine" EG 9 8 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

  • Physiotherapie bei Patienten mit Demenz oder auf einer Intensivstation nach einem Polytrauma
nicht besetzt 9b

Nach der Protokollerklärung sind schwierige Aufgaben z. B. Physiotherapie nach Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatz von Endoprothesen, nach Verbrennungen 2. oder 3. Grades oder bei Kleinkindern bis 6 Jahren.

Bei den v.g. schwierigen Aufgaben handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung, sodass dieser Katalog durch Tätigkeiten, die mit dem Niveau der beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten vergleichbar sind, erweitert werden kann.

Zur Feststellung, ob und in welchem Umfang das Tätigkeitsmerkmal der schwierigen Aufgaben erfüllt ist, ist bezogen auf den jeweiligen Beschäftigten die Anzahl und die Art der behandelten Patienten bzw. angefallenen Aufgaben zu ermitteln. Um repräsentative Zeitanteile ermitteln und entsprechende Rückschlüsse auf den zeitlichen Anteil der schwierigen Aufgaben ziehen zu können, sollte in die Betrachtung der Zeitraum von einem Jahr einbezogen werden.

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