Pharmazeutisch-technische Assistenten sind Beschäftigte, die unter Verantwortung eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten ausüben. Hierzu gehören die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln.

Die Tätigkeitsmerkmale wurden unter Modernisierung der Beispiele für schwierige Aufgaben entsprechend den generellen Änderungen dem grundsätzlichen Aufbauschema folgend aus dem Teil "Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT/BAT-O übernommen.

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung galten auch nach Inkrafttreten des TVöD fort und wurden nach der Anlage 1 bzw. Anlage 3 TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Mit dem Abschluss der Entgeltordnung VKA sind die Tätigkeitsmerkmale unmittelbar den Entgeltgruppen der Entgeltordnung zugeordnet.

 

Tätigkeitsmerkmal in EntgO-VKA

Pharmazeutisch-technischer Assistent
VergGr. und Fg. nach BAT/BAT-O Entgeltgr. nach Anlage 1 TVÜ-VKA Entgeltgr. nach Anlage 3 TVÜ-VKA Entgeltgr. und Fg. nach der EntgO-VKA
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit staatlicher Erlaubnis und entsprechender Tätigkeit VIb Fg. 32 6 6 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen

VIb Fg. 31

mit BWA →

Vc Fg. 29

nach 2 J.
8 6 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen nicht besetzt 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind

Vb Fg. 34

mit BWA →

IVb Fg. 19

nach 2 J.
9 9 9b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 mit Fortbildung als Spezialist für Krankenhaus- und krankenhausversorgende Apotheken und entsprechender Tätigkeit nicht besetzt 9b

Entsprechend der Protokollerklärung Nr. 1 sind schwierige Aufgaben z. B. Tätigkeiten unter Reinraumluftbedingungen wie die sterile Herstellung von Zytostatikazubereitungen, Mischbeuteln zur parenteralen Anwendung und applikationsfertigen Spritzen, Infusionen und Injektionen oder Augensalben und -tropfen; schwierige Identitäts- und Reinheitsprüfungen nach Deutschem Arzneibuch, gravimetrische, titrimetrische oder fotometrische Bestimmungen, Komplexometrie, Leitfähigkeitsmessungen oder chromatographische Analysen.

Bei den v.g. schwierigen Aufgaben handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung, sodass dieser Katalog durch Tätigkeiten, die mit dem Niveau der beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten vergleichbar sind, erweitert werden kann.

Zur Feststellung, ob und in welchem Umfang das Tätigkeitsmerkmal der schwierigen Aufgaben erfüllt ist, ist bezogen auf den jeweiligen Beschäftigten die Anzahl und die Art der angefallenen Aufgaben zu ermitteln. Um repräsentative Zeitanteile ermitteln und entsprechende Rückschlüsse auf den zeitlichen Anteil der schwierigen Aufgaben ziehen zu können, sollte in die Betrachtung der Zeitraum von einem Jahr einbezogen werden.

Nach der Protokollerklärung Nr. 2 werden Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, auch dann in Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die in der Protokollerklärung Nr. 1 (Definition der schwierigen Aufgaben) genannt sind.

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