Für bisherige Beschäftigte, die als Unterrichtsschwestern eingruppiert waren, ist bei der Überleitung in die neue Entgeltordnung am 1.1.2017 die Besonderheit zu beachten, dass diese in die neue P-Tabelle übergeleitet werden, obwohl die neuen Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte in der Pflege (Teil B Abschn. XI Ziffer 3) keine Eingruppierung in die neue P-Tabelle vorsehen.

Diese Beschäftigten sind bei Stellung eines Höhergruppierungsantrags gem. § 29a TVÜ-VKA und Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in diejenige Entgeltgruppe der Anlage A zum TVöD höhergruppiert, deren Anforderungen sie erfüllen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Unterrichtsschwester ist am 31.12.2016 in der Entgeltgruppe Kr 9c eingruppiert und dort der Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.826,37 EUR zugeordnet.

Sie wird am 1.1.2017 in die Entgeltgruppe P 11 übergeleitet. Da sie bereits länger als 5 Jahre in der Stufe 5 der Entgeltgruppe Kr 9c war, wird sie nach § 29d Abs. 1 Satz 5 TVÜ-VKA in der Entgeltgruppe P 11 gleich der Stufe 6 zugeordnet. Sie erhält dort ein Tabellenentgelt i. H. v. 3.952,64 EUR.

Da sie rechtzeitig einen Höhergruppierungsantrag gestellt hat und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, ist die Beschäftigte rückwirkend zum 1.1.2017 in der Entgeltgruppe 10 (Anl. A) eingruppiert. Bei der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 aus der Entgeltgruppe P 11, die nach § 15 Abs. 2.1 TVöD-K der Entgeltgruppe 9b (Anlage A) zugeordnet ist, erfolgt zunächst mit dem bisherigen Tabellenentgelt (3.952,64 EUR) die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9c (Anlage A) und dort die Zuordnung zur Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.997,76 EUR und anschließend die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 und dort ebenfalls die Zuordnung zur Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 4.275,08 EUR.

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