• Entgeltgruppe 14: Stellvertretende Leiterinnen einer Pflegeschule.
  • Entgeltgruppe 14: Fachbereichsleiterinnen einer Pflegeschule.
  • Entgeltgruppe 15: Leiterinnen einer Pflegeschule.

Anders als bei den Lehrkräften erfordert das Tätigkeitsmerkmal "Leiter einer Pflegeschule" selbst keine abgeschlossene Hochschulbildung. Jedoch müssen nach § 9 PflBG Pflegeschulen Mindestanforderungen erfüllen. Die hauptberufliche Leitung der Schule muss durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau erfolgen (§ 65 regelt eine Übergangsvorschrift bis Dezember 2029).

Die Größe der Pflegeschule (Anzahl der Ausbildungsplätze) ist für die Eingruppierung der Leitungskräfte seit Inkrafttreten der Entgeltordnung VKA ohne Bedeutung.

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