Die Station ist gemäß der Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. b die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind i. d. R. nicht mehr als 12 Beschäftigte unterstellt.

Zur Unterstellung siehe oben unter 17.3.2.

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Station als kleinste organisatorische Einheit in der Entgeltordnung VKA nicht definiert. Das BAG[1] hat zum Begriff "Organisationseinheit" i. S. d. Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen angeführt, dass eine organisatorisch abgrenzbare Einheit mit gewisser organisatorischer Verselbstständigung vorhanden sein muss. Weiterhin wird nach Auffassung des BAG eine "Organisationseinheit" i. d. R. nur dann gegeben sein, wenn die Einheit auf unbestimmte Dauer oder jedenfalls für einen nicht unerheblichen Zeitraum eingerichtet ist und ihren Zweck mit eigener Ausstattung, eigenen Sachmitteln und Räumen sowie mit eigenem nichtärztlichen und ärztlichen Personal erfüllt. Dagegen genügt die bloße Aufgabenerfüllung mit wechselndem Personal für die Abgrenzung einer Organisationseinheit nicht. Zu einer Station gehören zunächst einmal bestimmte Räumlichkeiten und das dort beschäftigte Personal mit der (fachlichen) Unterstellung unter eine Leitungskraft. Dieses Personal grenzt sich von anderen Stationen dadurch ab, dass es einer gemeinsamen Planung (z. B. Dienstplanung mit den entsprechenden Übergaben, Urlaubsplanung usw.) unterliegt.

Der Begriff der Stationsleitung, wie er in Teil B Abschn. XI, Ziff. 2 der Entgeltordnung TVöD/VKA verwendet wird, entspricht nach Auffassung des BAG[2] dem allgemeinen berufskundlichen Verständnis. Stationsleitungen koordinieren die pflegerischen Aufgaben der Station und üben insoweit Leitungsaufgaben gegenüber den fachlich unterstellten Beschäftigten aus. Darüber hinaus wirken sie bei der Betriebsführung der Station mit. Die Übertragung der organisatorischen Gesamtzuständigkeit mit einer Alleinverantwortung für alle anfallenden Aufgaben ist hingegen tariflich nicht erforderlich.

In Fortführung hat das BAG[3] ausgeführt, dass Stationsleiterinnen in der Alten- und Krankenpflege die pflegerischen Aufgaben, die Pflegeübergaben und die Pflegedokumentation in ihrem Bereich koordinieren. Sie haben die Personalführung einschließlich der Dienstplangestaltung inne, wirken an der Personalentwicklung und der praktischen Ausbildung von Nachwuchskräften mit und sind für die Qualitätssicherung zuständig. Hierfür kontrollieren sie die Einhaltung der Pflegestandards und der rechtlichen Vorgaben und führen Mitarbeiterschulungen durch. Darüber hinaus wirken sie in der Betriebsführung mit.

Eingruppierung

  • Beschäftigte als Stationsleiter: Entgeltgruppe P 12 Fg. 1.
  • Beschäftigte als Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen: Entgeltgruppe P 13.

    Das Vorliegen einer "großen" Station kann sich auch aus einer zusammenfasssenden Betrachtung mehrerer kleinerer Organisationseinheiten ergeben.[4]

  • Beschäftigte als ständige Vertreterinnen von Stationsleitern: Entgeltgruppe P 11 Fg. 2.
  • Beschäftigte als ständige Vertreterinnen von Stationsleitern der Entgeltgruppe P 13: Entgeltgruppe P 12 Fg. 2.
 
Hinweis

Nach der Rechtsprechung des BAG haben Heraushebungen, selbst wenn dafür die gleichen Begrifflichkeiten verwendet werden, nicht die gleichen Anforderungen, wenn diese unterschiedlichen Ebenen zugeordnet sind.

Auch hier gilt, dass gemäß Nr. 10 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) ständige Vertreter nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen sind.

Zur Frage der "großen Station" bzw. des "höheren Maß von Verantwortlichkeit" i. S. d. Entgeltgruppe P 13 hat das BAG mit Urteil v. 13.5.2020, 4 AZR 173/19, entschieden, dass Beschäftigte in der Pflege im Regelfall dann eine "große Station" i. S. d. Entgeltgruppe P 13 der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA leiten, wenn ihnen als Stationsleitung mehr als 12 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) fachlich unterstellt sind. Eine deutliche Überschreitung der Anzahl ist nicht erforderlich. Mit dem Begriff "in der Regel" haben nach Auffassung des BAG die Tarifvertragsparteien aber zu erkennen gegeben, dass im Ausnahmefall neben der Zahl fachlich unterstellter Beschäftigter auch andere Faktoren für die Bewertung maßgeblich sein können, ob eine Station als "groß" im Tarifsinn anzusehen ist:

"Aus dem Begriff ‚in der Regel’ lässt sich vielmehr entnehmen, dass es neben der Zahl fachlich unterstellter Beschäftigter andere Faktoren geben kann, die im Ausnahmefall zu einer abweichenden Bewertung führen können und die Station ihrer Struktur nach als ‚groß’ im Tarifsinn erscheinen lassen. Dabei muss es sich um Faktoren handeln, die an die Leitungsfunktion anknüpfen und quantitativ größere Anforderungen an diese stellen. Dies kann beispielsweise ein aus einer besonders großen Anzahl von unterstellten Teilzeitbeschäftigten resultierender besonders hoher Koordinierungsaufwand sein. Weitere Aspekte könnten die Größe der Station nach der Anzahl der Betten und der zu pflegenden Patie...

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