17.3.1 Allgemeines

In Abschn. XI Ziffer 2 ist in der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) die Eingruppierung der Leitenden Beschäftigten in der Pflege vereinbart.

Diese Regelungen gelten auch für Leitungskräfte in der Entbindungspflege (Vorbemerkung Nr. 3).

Nach § 15 Abs. 2.6 TVöD-K erhalten Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 (Anlage A) bzw. P 5 bis P 16 (Anlage E) eingruppiert sind, zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gem. § 15 Abs. 1 eine nicht dynamische Zulage in Höhe von monatlich 25 EUR. Abweichend davon beträgt bei Beschäftigten der Mitglieder des KAV Baden-Württemberg und im Tarifgebiet Ost die Zulage nach Abs. 2.4 Satz 1 monatlich 35 EUR. Die Regelung für Teilzeitbeschäftigte gem. § 24 Abs. 2 findet Anwendung.

Außerdem erhalten Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 eine Pflegezulage in Höhe von

  • ab 1. März 2021 monatlich 70,00 EUR.
  • ab 1. März 2022 monatlich 120,00 EUR.

Ab dem 1. Januar 2023 verändert sich die Pflegezulage bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz (§ 15 Abs. 2.7 TVöD-K). § 24 Abs. 2 TVöD-K findet Anwendung.

Die bis zum 31.12.2016 nach § 52 Abs. 4 TVöD-BT-K ggf. gezahlte Funktionszulage für die Leitung einer Station i. H. v. 30 EUR monatlich entfällt (vgl. § 1 Nr. 2 Buchst. b des ÄndTV Nr. 8 zum BT-K v. 29.4.2016).

Gleiches gilt für die nach der bisherigen Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 2 zum Abschn. A und B der Anlage 1b der Vergütungsordnung BAT gezahlte Zulage i. H. v. 46,02 EUR.[1]

 

Hinweis: Es gibt keinen Besitzstand

Für in die neue Entgeltordnung VKA übergeleitete Leitungskräfte schließt die Protokollerklärung zu § 29a Abs. 4 TVÜ-VKA ausdrücklich aus, dass am 1.1.2017 übergeleitete Beschäftigte Ansprüche auf eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz für den Wegfall der Zulage nach

  • der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung des § 52 Abs. 4 BT-K oder
  • der Protokollerklärungen Nr. 1 Abs. 2 der Abschn. A und B der Anlage 1b zum BAT

geltend machen können.

Leitende Pflegekräfte und Leitende Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt waren, hatten bis zum 31.12.2016 nach der Protokollerklärung Nr. 21 zu Anlage 1b Abschn. A BAT für die Dauer dieser Tätigkeit Anspruch auf eine Zulage i. H. von 15 % der Anfangsgrundvergütung ihrer jeweiligen Vergütungsgruppe. Diese Zulage ist nicht in die Entgeltordnung (VKA) übernommen worden und findet damit ab dem 1.1.2017 keine Anwendung mehr.

Im Unterschied zur früheren Eingruppierung nach festen Unterstellungsmerkmalen erfolgt die Eingruppierung im TVöD/VKA nunmehr nach Strukturmerkmalen. Abgebildet wird ein hierarchischer Aufbau mit gewissen Richtgrößen und abstrakten Heraushebungsmerkmalen. Damit wird eine größere Flexibilität bei der Eingruppierung angestrebt und ermöglicht.

Der Anwendungsbereich der Tätigkeitsmerkmale der leitenden Beschäftigten ist auf die Bereiche begrenzt, in denen regelmäßig und überwiegend Beschäftigte in der Pflege tätig sind. Daher sind Pflegestationen aller Fachrichtungen, Anästhesie- und Operationsbereiche sowie Ambulanzen umfasst. Nicht unter die pflegerischen Tätigkeiten fallen dagegen Bereiche wie Dialyse, Blutzentralen oder Sterilisationsdienste. Für die leitenden Beschäftigten in diesen Bereichen ist auf Teil B, Abschn. XI, Ziffer 20 der Entgeltordnung hinzuweisen.

 
Hinweis

Nach Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz[2] finden sich jedoch im Tarifwortlaut keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich des Begriffs der Pflege bestimmte Funktionsbereiche von vornherein ausnehmen wollten; maßgeblich ist nicht die Art der Organisationseinheit, sondern der Inhalt der Tätigkeit. Eine leitende Tätigkeit "in der Pflege" nach Teil B, Abschn. XI, Ziff. 2 Entgeltordnung TVöD (VKA) setzt nicht voraus, dass der pflegerische Kontakt zu Patienten auf gewisse Dauer angelegt oder gar mehrtägig anfällt. Es gilt ein weiter Pflegebegriff. Erfasst werden nicht nur Grund- und Behandlungspflege.

Die in der Entgeltordnung vereinbarte Struktur ist nicht nur für Krankenhäuser, sondern grundsätzlich auch für Pflegeheime maßgebend, da die Tarifvertragsparteien die Tätigkeitsmerkmale inhaltsgleich zum TVöD-B vereinbart haben[3]

Nach der Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschn. XI Ziffer 2 legen die Tarifvertragsparteien dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zugrunde:

  1. Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind i. d. R. nicht mehr als 9 Beschäftigte unterstellt.
  2. Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind i. d. R. nicht mehr als 12 Beschäftigte unterstellt.
  3. Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst i. d. R. mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind i. d. R. nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt.

Die Beschäftigten müssen fachlich unt...

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