Gemäß § 1 des am 1.1.2020 in Kraft getretenen Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG) vom 22.11.2019 (BGBl I S. 1759) umfasst der Hebammenberuf insbesondere die selbstständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbstständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.

Wer die Berufsbezeichnung "Hebamme" führen will, bedarf der Erlaubnis (§ 5 HebG). Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

  1. das nach Teil 3 Abschn. 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

Das Hebammenstudium dauert in Vollzeit mindestens 6 Semester und höchstens 8 Semester; es ist ein duales Studium und besteht aus einem berufspraktischen Studienteil und einem hochschulischen Studienteil.

Die für die Erlaubnis maßgeblichen Teile des Hebammenstudiums umfassen mindestens 4.600 Stunden; davon entfallen mindestens 2.200 Stunden auf den berufspraktischen Teil und mindestens 2.200 Stunden auf den hochschulischen Teil.

Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31.12.2022 begonnen wurde, kann bis zum 31.12.2027 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden (§ 77 HebG). Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung erfüllt, erhält auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung. Diese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 5.

Nach § 73 HebG (n. F.) bleibt eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung unberührt; sie gilt als Erlaubnis nach § 5. Dies gilt auch für eine Erlaubnis, die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wurde.

Zur Eingruppierung der Hebammen und Entbindungspfleger ist in der Entgeltordnung VKA nur ein spezielles Tätigkeitsmerkmal vereinbart:

Hebammen und Entbindungspfleger mit mindestens 3-jähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sind in Entgeltgruppe P 8 Fg. 3 eingruppiert.

Für Leitungskräfte in der Entbindungspflege gelten die Regelungen des Teils B Abschn. XI Ziffer 2 Entgeltordnung VKA – vgl. Abschn. 3 (Pflegeleitungskräfte). Damit kann eine Eingruppierung zwischen den Entgeltgruppen P 9 und P 13 bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgen.

Zur Qualifikation der Praxisanleitung ist in § 10 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) vom 8.1.2020 (BGBl I S. 39) bestimmt, dass eine Person zur Praxisanleitung befähigt ist, wenn sie

  1. über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

    1. "Hebamme" nach § 5 Abs. 1 des HebG oder
    2. "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" nach § 1 Abs. 1 des HebG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung verfügt,
  2. über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens 2 Jahren verfügt,
  3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
  4. kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.

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