Ausbildung

Mit dem am 1.1.2022 in Kraft getretenen

  • Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G ) vom 20. Dezember 2019 (BGBl I, S. 2768) und der
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – ATA-OTA-APrV) vom 4.11.2020 (BGBl I. S. 2295)

wurde eine bundesweit einheitliche Regelungen für die Ausbildungen in diesen Berufen geschaffen.

Die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin /zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und zur Operationstechnischen Assistentin / zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) vermittelt gemäß § 7 ATA-OTA-G die für die Berufsausübung erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und zur Mitwirkung, insbesondere in den operativen oder anästhesiologischen Bereichen der stationären und ambulanten Versorgung sowie in weiteren diagnostischen und therapeutischen Versorgungsbereichen, einschließlich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Die Vermittlung hat entsprechend dem anerkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen.

Wer die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“/„Anästhesietechnischer Assistent“ oder „Operationstechnische Assistentin“/„Operationstechnischer Assistent“ führen will, bedarf nach § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 ATA-OTA-G der Erlaubnis.

Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“/„Anästhesietechnischer Assistent“ oder „Operationstechnische Assistentin“/„Operationstechnischer Assistent“ zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

  1. die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin/zum Anästhesietechnischen Assistenten oder zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und diese Berufsqualifikation anerkannt wird,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
  3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
  4. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.

Die Ausbildung dauert in Vollzeit 3 Jahre (§ 12); sie kann auch in Teilzeit absolviert werden. In diesem Fall darf sie höchstens 5 Jahre dauern. Der theoretische und praktische Unterricht der ATA und der OTA kann zur Hälfte gemeinsam erfolgen. Auf die Ausbildung zum Beruf der ATA/OTA und auf das Ausbildungsverhältnis ist das Berufsbildungsgesetz nicht anzuwenden (§ 6 ATA-OTA-G)

Die Ausbildung besteht aus theoretischem Unterricht, praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in mindestens 2100 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht und mindestens 2500 Stunden praktischer Ausbildung.

Operationstechnische Assistenten (OTA)/Anästhesietechnische Assistenten (ATA) sind jedoch separate Berufsbilder. Trotz möglicher kombiniert-integrativer Ausbildungslehrgänge OTA/ATA wird am Ende der Ausbildung entweder der Abschluss OTA oder ATA erlangt.

Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 ATA-OTA-G gelten folgende Berechtigungen als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1:

  1. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“/ „Anästhesietechnischer Assistent“ oder „Operationstechnische Assistentin“/ „Operationstechnischer Assistent“, die erteilt worden ist auf der Grundlage der „DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“ in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische Assistentin für den Operationsdienst“ / „Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst“, die erworben worden ist auf der Grundlage der in Thüringen geltenden Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule – 3-jährige Bildungsgänge – (GVBl. 2005, S. 3) vom 13. Dezember 2004, die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208, 238) geändert worden ist,
  3. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Angestellte“/ „Operationstechnischer Angestellter“, die erteilt worden ist auf der Grundlage der in Schleswig-Holstein geltenden Landesverordnung über die Berufsausbildung zur oder zum ...

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