Die früheren umfangreichen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1b zum BAT wurden in der Entgeltordnung VKA neu geregelt.

Mit dem am 1.1.2020 in Kraft getretenen Gesetz über die Pflegeberufe (PflegeberufegesetzPflBG) vom 17.7.2017 (BGBl I, S. 2581) und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2.10.2018 (BGBl I, S. 1572) wurden die bisherigen 3 Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einem einheitlichen Berufsbild zusammengeführt. Alle Auszubildenden erhalten 2 Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im 3. Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss "Pflegefachfrau" bzw. "Pflegefachmann". Im sog. Vertiefungseinsatz (§ 58ff. PflBG) erfolgt eine Spezialisierung zur "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder zur "Altenpflegerin/zum Altenpfleger".

Das Krankenpflegegesetz (KrPflG) vom 16.7.2003 (BGBl I, S. 1442) und das Altenpflegesetz (AltPflG) i. d. F. der Bekanntmachung 25.8.2003 (BGBl I, S. 1690) traten am 31.12.2019 außer Kraft. Nach § 66 Abs. 1 PflBG kann eine Ausbildung

  • zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder
  • zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

die vor Ablauf des 31.12.2019 begonnen wurde, bis zum 31.12.2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31.12.2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden.

Ebenso kann nach § 66 Abs. 2 PflBG eine Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger, die vor Ablauf des 31.12.2019 begonnen wurde, bis zum 31.12.2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes, einschließlich der darin enthaltenen Kostenregelungen, in der am 31.12.2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden.

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz oder nach dem Altenpflegegesetz jeweils in der am 31.12.2019 geltenden Fassung bleibt durch das Pflegeberufegesetz unberührt (§ 64 PflBG); sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PflBG.

Die Ausbildung nach dem PflBG kann im Rahmen der dual organisierten beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung erfolgen. Für die Ausbildung nach dem PflBG findet das Berufsbildungsgesetz (BBiG) keine Anwendung (§ 63 PflBG).

Nach § 1 Abs. 1 PflBG bedarf, wer die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" führen will, der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist gem. § 2 PflBG auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

  1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die berufliche Ausbildung zur/zum Pflegefachfrau/Pflegefachmann dauert nach § 6 PflBG unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform 3 Jahre, in Teilzeitform höchstens 5 Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.

In der hochschulischen Ausbildung dauert das Studium mindestens 3 Jahre. Es umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen anhand eines modularen Curriculums sowie Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7 PflBG. Die Praxiseinsätze gliedern sich in Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze. Wesentlicher Bestandteil der Praxiseinsätze ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung. Das Studium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab.

In der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 2 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 1 Entgeltordnung VKA wurde vereinbart, dass die Bezeichnung "Pflegerinnen und Pfleger"

  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie
  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger

in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen umfasst.

Es wird damit bei der Eingruppierung nicht mehr zwischen Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege differenziert. Die Tarifpartner haben sich damit auf gleiche Eingruppierungen für die bisher getrennten Fachrichtungen der Pflegeausbildungen verständigt.

Die tariflich geforderte Tätigkeit ergibt sich jeweils aus den für die Berufsausübung und Berufsbezeichnung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen. Daher wurde wie bisher in der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Abschnitten A und B der Anlage 1b zum BAT auch in den (neuen) Vorbemerkungen zu Teil B ...

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