Pflegehelfer unterstützen die Pflegefachkräfte bei der Versorgung von Patienten. Ihre Ausbildung ist landesrechtlich geregelt.

Nach der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 1 Entgeltordnung VKA umfasst die Bezeichnung "Pflegehelfer" auch

  • Gesundheits- und Krankenpflegehelfer sowie
  • Altenpflegehelfer.

Landesrechtliche Regelungen zur Ausbildung von Pflegehelfern liegen in allen Bundesländern vor.

Die Bezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer" umfasst nach der Vorbemerkung Nr. 7 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 1 auch Krankenpflegehelfer.

Die Eingruppierung der (ungeprüften) Pflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit erfolgt ab 1.1.2017 in Entgeltgruppe P 5, darüber hinaus werden Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe P 6 eingruppiert.

 
Hinweis

Zu den Pflegehelfern gehören nicht Helfer, die nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstgesetz – JFDG) vom 16.5.2008 (BGBl I S. 842), zuletzt geändert durch Art. 47 des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres in Krankenhäusern- und Pflegeanstalten tätig sind.

Zu den tariflichen Eingruppierungsregelungen des BAT hatte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil v. 11.11.1998[1], 5 AZR 119/98 entschieden, dass studentische Sitzwachen in einem psychiatrischen Krankenhaus, deren Aufgabe hauptsächlich in der Beobachtung eines Patienten besteht, keine Pflegehelfer i. S. d. VergGr. Kr I der Anlage 1b zum BAT sind.

Im Urteil v. 24.2.2010, 4 AZR 657/08[2] hat das BAG zum Tarifmerkmal der "mindestens einjährigen Ausbildung und Abschlussprüfung" für Altenpflegehelfer in der Vorgängerregelung des BAT (VergGr. Kr II der Anlage 1b) entschieden, dass nicht die Teilnahme an einer Ausbildung erforderlich ist, deren Ausbildungs- und Prüfungsordnung durch gesetzliche Regelungen festgelegt ist.

Zur Eingruppierung eines Krankenpflegehelfers, der die Tätigkeiten eines Krankenpflegers ausgeübt hat, jedoch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zum Krankenpfleger verfügte, hatte das BAG mit Urteil v. 5.3.1997, 4 AZR 392/95[3], entschieden, dass kein Anspruch auf Vergütung wie ein Krankenpfleger besteht. Aus dem System der Eingruppierungsregelungen folgt, dass im Gesundheitswesen auf die subjektiven Eingruppierungsvoraussetzungen abgestellt werden muss.

Nach der Vorbemerkung Nr. 6 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 1 Entgeltordnung TVöD/VKA gehört zu den entsprechenden Tätigkeiten von Pflegehelfern auch die Tätigkeit in Ambulanzen, Blutzentralen und Dialyseeinheiten, soweit es sich nicht überwiegend um eine Empfangs- oder Verwaltungstätigkeit handelt (siehe auch 17.2.9).

Nicht zu den Pflegehelfern gehören die sog. "Stationshelferinnen". Zu deren Aufgaben gehören insbesondere das Reinigen und Richten der Betten und der Krankenzimmer, Hilfe bei der Essensausgabe, Botengänge im Haus u. ä. Die Eingruppierung erfolgt für diese Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen für Arbeiter/handwerklich tätige Beschäftigte. Als Pflegepersonen im tariflichen Sinne können nach Ansicht des BAG in einer Entscheidung zur vormaligen Anlage 1b zum BAT nur Angestellte berücksichtigt werden, die nach der Anlage 1b Abschn. A eingruppiert sind, also etwa Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpflegehelfer und Pflegehelfer, nicht aber Stationshilfen.[4]

 
Hinweis

Nach Auffassung des LAG Bremen[5] stellt die Arbeit einer Stationshilfe mit ständigem Kontakt zu Patienten keine Tätigkeit gemäß EG 1 TVöD-K dar. Eine entsprechende Eingruppierung ergibt sich weder aus einer Übereinstimmung mit einem der tariflichen Tätigkeitsbeispiele der EG 1, noch erbringt eine Stationshilfe einfachste Tätigkeiten i. S. d. Oberbegriffs der EG 1.

Ebenfalls keine pflegerischen Tätigkeiten üben Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte sowie Präsenzkräfte aus; deren Eingruppierung ist in Teil B Abschn. XI, Ziff. 4a Entgeltordnung TVöD/VKA unter Verweis auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschn. I Ziffer 3 Entgeltordnung TVöD/VKA geregelt.

[1] AP Nr. 6 zu § 611 BGB Werkstudent.
[2] AP Nr. 68 zu § 551 ZPO.
[3] AP Nr. 9 zu § 12 AVR Caritasverband.

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