Beschäftigte, die bis zum Inkrafttreten der EntgO VKA unter die Anlage 4 zum TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung (Kr-Anwendungstabelle) fielen, wurden zum 1.1.2017 in die Anlage E übergeleitet.

Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird gem. § 16 Abs. 3.3 TVöD-K bzw. § 16 Abs. 3.2 TVöD-B von Beschäftigten im Pflegedienst nach Teil B Abschn. XI Ziffer 1 in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 die Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 erreicht. Diese Verlängerung der Stufenlaufzeit erfolgte unter dem Aspekt der Kostenbegrenzung angesichts der durch den höheren Einstieg direkt in die Stufe 2 begründeten Mehrkosten.

Allerdings haben die Tarifvertragsparteien hiervon aus Gründen des Bestandsschutzes eine Ausnahme gemacht für einen begrenzten Personenkreis, für den bereits in der Vergangenheit die Stufe 2 als Eingangsstufe gegolten hat. Es handelt sich hierbei nach der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 3.3 TVöD-K um Beschäftigte, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuüben haben:

  • Pflege Kranker sowie Bedienung und Überwachung der Geräte in Dialyseeinheiten,
  • entsprechende Tätigkeiten in Blutzentralen,
  • entsprechende Tätigkeiten in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens 2 Teilgebieten der Endoskopie,
  • entsprechende Tätigkeiten in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen,
  • entsprechende Tätigkeiten im EEG-Dienst,
  • Erfüllung von Pflegeaufgaben an Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, die nicht in diesen Krankenhäusern untergebracht sind,
  • Betreuung von psychisch kranken Patienten bei der Arbeitstherapie in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern,
  • Vorstehen des zentralen Sterilisationsdienstes,
  • entsprechende Tätigkeiten im Operationsdienst als Operations- bzw. Anästhesiepflegekräfte,
  • entsprechende Tätigkeiten mit Verantwortlichkeit für die fachgerechte Lagerung in der großen Chirurgie,
  • Vorbereitung der Herz-Lungen-Maschine und zur Bedienung der Maschine während der Operation herangezogen werden,
  • entsprechende Tätigkeiten in Einheiten für Intensivmedizin,
  • unmittelbare Assistenz gegenüber dem Arzt in erheblichem Umfange bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiographien.

Entsprechendes gilt auch für die in der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 3.2 TVöD-B benannten Beschäftigten.

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