Nach § 15 Abs. 2.6 TVöD-K erhalten Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 (Anlage A) bzw. P 5 bis P 16 (Anlage E) eingruppiert sind, zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 eine nicht dynamische Zulage in Höhe von monatlich 25 EUR. Abweichend davon beträgt bei Beschäftigten der Mitglieder des KAV Baden-Württemberg und im Tarifgebiet Ost die Zulage nach Abs. 2.6 Satz 1 monatlich 35 EUR. Die Regelung für Teilzeitbeschäftigte gem. § 24 Abs. 2 findet Anwendung.

Seit 1.3.2021 erhalten Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD-B fallen und in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, zuzüglich zu ihrem Tabellenentgelt eine nicht dynamische Zulage von 25 EUR monatlich. Bei Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die Zulage monatlich 35 EUR. § 24 Abs. 2 TVöD findet Anwendung.

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