17.2.12.1 § 15 Abs. 2.6 TVöD-K/§ 15 Abs. 2.3a TVöD-B

Nach § 15 Abs. 2.6 TVöD-K erhalten Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 (Anlage A) bzw. P 5 bis P 16 (Anlage E) eingruppiert sind, zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 eine nicht dynamische Zulage in Höhe von monatlich 25 EUR. Abweichend davon beträgt bei Beschäftigten der Mitglieder des KAV Baden-Württemberg und im Tarifgebiet Ost die Zulage nach Abs. 2.6 Satz 1 monatlich 35 EUR. Die Regelung für Teilzeitbeschäftigte gem. § 24 Abs. 2 findet Anwendung.

Seit 1.3.2021 erhalten Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD-B fallen und in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, zuzüglich zu ihrem Tabellenentgelt eine nicht dynamische Zulage von 25 EUR monatlich. Bei Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die Zulage monatlich 35 EUR. § 24 Abs. 2 TVöD findet Anwendung.

17.2.12.2 Pflegezulage – § 15 Abs. 2.7 TVöD-K / § 15 Abs. 2.3b TVöD-B

Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD-K und TVöD-B, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten seit 1.3.2021 zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 TVöD eine Pflegezulage in Höhe von monatlich 70 EUR. Die Pflegezulage erhöht sich ab dem 1.3.2022 auf monatlich 120 EUR. Ab dem 1.1.2023 verändert sich die Pflegezulage bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz. Für Teilzeitbeschäftigte findet § 24 Abs. 2 TVöD Anwendung.

17.2.12.3 Zulagen der Entgeltordnung

Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege[1] zeitlich überwiegend bei

  1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
  2. Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen[2],
  3. Kranken in geriatrischen Abteilungen und Stationen,

    Hinweis: Nicht jede Pflegetätigkeit in einem Altenheim löst den Anspruch auf die Geriatriezulage aus, weil die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend an Kranken ausgeübt werden muss, um die tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Es gibt nach Auffassung des BAG keinen Grund für die Annahme, dass die Bewohner von Altenheimen generell krankenpflegebedürftig sind, auch wenn dies häufig der Fall sein mag.[3]

  4. Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
  5. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
  6. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
  7. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

ausüben, erhalten nach der Protokollerklärung Nr. 1 für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage i. H. v. 46,02 EUR.

Diese Zulage entspricht den früheren Zulagen nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 2 der Abschnitte A und B der Anlage 1b zum BAT.

Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9 (Ausnahmen: Hebammen [P8 Fg. 3] und Hygienefachkräfte [P9 Fg. 2), die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit seit 1.3.2021 eine monatliche Zulage von 100 EUR (Protokollerklärung Nr. 2).

Neu im TVöD ist die Erweiterung um Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind. Auch die Zulage für Intensivpflege entspricht der früheren Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1a der Abschnitte A und B der Anlage 1b zum BAT.

"Einheiten für Intensivmedizin" sind nach dem Klammerzusatz Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind. Für die Definition der Begriffe „Intensivbehandlung“, „Intensivüberwachung“ und „Wachstation“ ist auf die – unverändert gebliebenen – Intensivrichtlinien der DKG vom 9. September 1974 zurückzugreifen[4]. Die entsprechenden Einheiten müssen sowohl die Aufgabe der Intensivüberwachung als auch der Intensivbehandlung haben. Intensivüberwachung und -behandlung im Tarifsinn kommt wiederum nur bei Intensivpatienten in Betracht. Intensivpatient ist ein schwerst, oft lebensbedrohlich Erkrankter, der über einen längeren Zeitraum einer intensiven Beobachtung bzw. intensiven Therapie bedarf und bei dem ein beträchtlich über die Norm hinausgehendes Maß an medizinischem Aufwand betrieben werden muss. Ein Überwachungsfall kann bei einem solchen Patienten von einer Minute zur anderen zu einem Behandlungsfall werden. Räumlich und organisatorisch von einer Intensivstation getrennte Wachstationen müssen dabei in Aufbau und Ausstattung den Intensivstationen entsprechen, wobei der Übergang zwischen Intensivüberwachung und Intensivbehandlung fließend ist.

 
Hinweis

Der Gruppenausschuss der VKA für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen hat in seiner 2./2000 Sitzung beschlossen, dass Pflegepersonen, die Kranke in „Stroke Units“, also in Spezialstationen zur Akutbehandlung von Sch...

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