Die bisherigen speziellen Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT wurden nicht wieder vereinbart. Zur Anwendung kommen nunmehr die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung). Damit entfallen insbesondere die bisherigen Begrenzungen für Fachangestellte für Medien und Information – bislang keine höhere Eingruppierung als in der Entgeltgruppe 6 – und für Bibliothekare – bislang keine höhere Eingruppierung als in der Entgeltgruppe 10.
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