16.1 Abschn. I und II: Apotheker, Ärzte und Zahnärzte

Die Tätigkeitsmerkmale beruhen auf den Regelungen "Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte" der Anlage 1a zum BAT und wurden ohne weitere inhaltliche Änderungen übernommen.

Sie gelten nicht für Ärzte sowie Zahnärzte, die unter den Besonderen Teil Krankenhäuser des TVöD fallen, da für sie in Ziffer 2 spezielle Tätigkeitsmerkmale vereinbart sind. Der bisherige zwingende Beginn in der Entgeltgruppe 15 in Stufe 1 (Anlage 3 zum TVÜ-VKA) wurde aufgehoben. Die besonderen Tabellenwerte und Stufenregelungen für Ärzte im Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die Festlegung der Stufe 5 als Endstufe in der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 für Ärzte im Besonderen Teil Verwaltung bleiben bestehen (§ 51 Abs. 1 und 2 BT-B bzw. § 57 Nr. 2 BT-V).

Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. 2 Ziffer 2 – Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte im Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) – wurden ohne inhaltliche Änderungen aus § 51 Abs. 1 BT-K übernommen.

16.2 Abschn. III: Beschäftigte in Bäderbetrieben

Die Tätigkeitsmerkmale werden an die neuen Aus- und Fortbildungsgänge angepasst und die aktualisierten Berufsbezeichnungen aufgenommen. Die Bezeichnung "Schwimmmeistergehilfen" und die Bezeichnung "Geprüfte Schwimmmeister" wird durch die Bezeichnung "Fachangestellte für Bäderbetriebe" ersetzt. Zugleich wird das Eingruppierungsniveau angehoben. Fachangestellte für Bäderbetriebe sind jetzt von EG 5 bis EG 8 statt von EG 3 bis EG 6 und geprüfte Meister von EG 8 bis EG 9b statt von EG 5 bis EG 9a eingruppiert. Von der Entgeltgruppe 3 werden Beschäftigte erfasst, die lediglich die Wasseraufsicht, nicht aber auch weitere Aufgaben von Fachangestellten für Bäderbetriebe, wie z. B. die Wasseraufbereitung und die Überprüfung der Wasserqualität auszuüben haben. Von der Entgeltgruppe 4 werden die Beschäftigten erfasst, die die Aufgaben von Fachangestellten für Bäderbetriebe mit Abschlussprüfung auszuüben haben, aber nicht über diese Abschlussprüfung verfügen.

16.3 Abschn. IV: Baustellenaufseher

Die Tätigkeitsmerkmale beruhen ohne weitere inhaltliche Änderungen auf dem Teil "Angestellte in technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT.

16.4 Abschn. V: Beschäftigte in Bibliotheken, Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen

Die bisherigen speziellen Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT wurden nicht wieder vereinbart. Zur Anwendung kommen nunmehr die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung). Damit entfallen insbesondere die bisherigen Begrenzungen für Fachangestellte für Medien und Information – bislang keine höhere Eingruppierung als in der Entgeltgruppe 6 – und für Bibliothekare – bislang keine höhere Eingruppierung als in der Entgeltgruppe 10.

16.5 Abschn. VI–X: Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst u. a.

16.5.1 Abschn. VI: Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst

Für die Beschäftigten im Fernmeldebetriebsdienst wurden die Tätigkeitsmerkmale ohne weitere inhaltliche Änderungen aus dem Abschn. II des Teils "Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst" der Anlage 1a zum BAT übernommen.

Spezielle Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst wurden nicht mehr vereinbart.

16.5.2 Abschn. VII: Beschäftigte in der Fleischuntersuchung

Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. VII – Beschäftigte in der Fleischuntersuchung wurden gegenüber den bisherigen Regelungen der Anlage 1a zum BAT im Teil "Angestellte in der Fleischuntersuchung" an die neuen Ausbildungsvorschriften angepasst und den Entgeltgruppen zugeordnet.

16.5.3 Abschn. VIII: Fotografen

Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. VIII – Fotografinnen und Fotografen beruhen ohne weitere inhaltliche Änderungen auf dem Teil "Angestellte in technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT.

16.5.4 Abschn. IX: Beschäftigte im Fremdsprachendienst

Für Beschäftigte im Fremdsprachendienst – Abschn. IX – wurden die bisherigen speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teils "Tätigkeitsmerkmale der im Fremdsprachendienst beschäftigten Angestellten" der Anlage 1a zum BAT nicht wieder vereinbart. Zur Anwendung kommen nunmehr die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung).

16.5.5 Abschn. X: Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte

Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. X – Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte – beruhen ohne weitere inhaltliche Änderungen auf den Regelungen im Teil "Angestellte in technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT.

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