Der Geltungsbereich dieses Abschnitts wird in der Vorbemerkung mit der Definition eines Meisters festgelegt. Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes ausgehend von einer einschlägigen mindestens 3-jährigen Ausbildung bestanden haben. Dies gilt auch für Beschäftigte mit bestandener Meisterprüfung und einer früheren kürzeren Ausbildungsdauer als 3 Jahre.

Den neuen Tätigkeitsmerkmalen liegen weitestgehend die Tätigkeitsmerkmale der bisherigen Vergütungsgruppen des Tarifvertrags für Meister, technische Angestellte für besondere Aufgaben zugrunde. Allerdings wurden Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte, denen Meistertätigkeiten übertragen wurden, ohne dass sie eine Meisterprüfung bestanden haben, nicht mehr vereinbart (sog. Funktionsmeister, Nennmeister, Maschinenmeister). Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale in den Vergütungsgruppen VII und VIb sind daher entfallen. In die Entgeltordnung sind lediglich 4 redaktionell aktualisierte Tätigkeitsmerkmale mit dem Grundmerkmal in der Entgeltgruppe 8, 2 Heraushebungsmerkmale in der Entgeltgruppe 9a und einem weiteren Heraushebungsmerkmal in der Entgeltgruppe 9b übernommen worden. Es kann deswegen die Rechtsprechung z. B. zu dem Begriff der "großen Arbeitsstätte" weiterhin herangezogen werden. Die Tätigkeitsmerkmale für Meister sind höheren Entgeltgruppen zugeordnet worden als bisher. Das Eingruppierungsniveau, das bisher von der Vergütungsgruppe VIb BAT entsprechend EG 6 bis zur Vergütungsgruppe Vb BAT mit Vergütungsgruppenzulage entsprechend der "kleinen" EG 9 mit Besitzstandszulage reichte, wurde auf die Entgeltgruppen 8 bis 9c angehoben. Hierdurch ergibt sich für viele in die Entgeltordnung übergeleitete Beschäftigte die Möglichkeit der Höhergruppierung auf Antrag. Allerdings entfällt damit gleichzeitig der Besitzstand für die Meisterzulage.

Meister- und Vergütungsgruppenzulagen sind mit Inkrafttreten der Entgeltordnung, mit Ausnahme der vereinbarten Besitzstände, entfallen.

Schematische Übersicht der Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen

 
Tätigkeitsmerkmal in EntgO-VKA VergGr. und Fg. nach BAT/BAT-O Entgeltgr. nach Anlage 1 TVÜ-VKA Entgeltgr. nach Anlage 3 TVÜ-VKA Entgeltgr. und Fg. nach der EntgO-VKA
Meister mit entsprechender Tätigkeit

VIb Fg. 1/ 4

Vc Fg. 8/11

nach 4 J.
8 6 8

Beschäftigte der EG 8, die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind,

oder

die an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind.

Vc Fg. 1

Vb Fg. 9

nach 4 J.

Vc Fg. 2

Vb Fg. 10

nach 4 J.
"kleine" EG 9 8 9a Fg. 1

Gärtnermeister der EG 8, die besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtner mit abgeschlossener Berufsausbildung beschäftigt werden,

oder

deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 8 heraushebt, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit auszuüben ist.

Vc Fg. 5

Vb Fg. 13

nach 4 J.

Vc Fg. 6

Vb Fg. 14

nach 4 J.
"kleine" EG 9 8 9a Fg. 2
Beschäftigte der EG 9a Fg. 1, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebiets sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der EG 9a Fg. 1 heraushebt. Vb Fg. 1/2 "kleine" EG 9 "kleine" EG 9 9b Fg. 1
Beschäftigte der EG 9a Fg. 2, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebiets sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der EG 9a Fg. 2 heraushebt. Vb Fg. 7/8 "kleine" EG 9 "kleine" EG 9 9b Fg. 2
Meister mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen oder mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist. IVb 9 9 9c

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