Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Datenverarbeitung waren völlig überholt und daher für die Praxis nicht mehr geeignet. Aufgrund dessen wurde im November 2002 durch Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA den Mitgliedern freigestellt, statt nach den speziellen Merkmalen in der Datenverarbeitung nach den allgemeinen Merkmalen der Fallgruppen 1 einzugruppieren und die Programmiererzulage zu zahlen. Darüber hinaus hatte die Mitgliederversammlung der VKA im Jahr 2011 eine Arbeitgeberrichtlinie zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik (IT-RL) beschlossen, wonach die Zahlung einer IT-Fachkräftezulage von bis zu 1.000 EUR für die Dauer von 5 Jahren ermöglicht wurde. Diese IT-Richtlinie wurde mehrmals befristet, zuletzt bis zum 31.12.2016. Aufgrund des weiterhin bestehenden Bedarfs, IT-Fachkräften im begründeten Einzelfall finanzielle Anreize bieten zu können, welche die tariflich vorgesehenen Entgelte übersteigen, hat die Mitgliederversammlung der VKA am 11.11.2016 beschlossen, die IT-Richtlinie bis zum 31.12.2018 zu verlängern. Um der Aufteilung der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b in der neuen Entgeltordnung für den Bereich der VKA Rechnung zu tragen, findet die IT-Richtlinie künftig ab Entgeltgruppe 9a Anwendung. Beschäftigten, welchen die IT-Fachkräftezulage gewährt wird, behalten diese bis zum Auslaufen der mit ihnen vereinbarten Befristung. Die IT-Zulage wird also im Fall einer Neueingruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung nicht angerechnet.

Bei der Neugestaltung der Eingruppierung besteht die besondere Problematik der extremen Schnelllebigkeit und rasanten Veränderungen in diesem Bereich. Bei Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale mit speziellen derzeit aktuellen Begriffen besteht die Gefahr, dass sie schon in wenigen Jahren wieder völlig überholt und für die Praxis untauglich sind. Der Bund stand bei der Einführung der Entgeltordnung zum 1.1.2014 vor der gleichen Problematik. Die Tarifvertragsparteien haben sich dort auf eine völlige Neufassung dieses Bereichs unter Abkehr von Tätigkeitsmerkmalen mit IT-spezifischen Begrifflichkeiten verständigt, welche kontinuierlich an die fortdauernde rasche technische Entwicklung angepasst werden müssten. Vielmehr hat man zur flexibleren Anwendbarkeit in der Eingruppierung Tätigkeitsmerkmale mit unbestimmten Rechtsbegriffen aufgenommen.

 
Hinweis

Das Bundesverwaltungsamt in Köln hat hierzu ausführliche Erläuterungen verfasst. Die Publikation lautet: "Definitionen und Kommentierungen zum Teil III Abschn. 24 (IT-Teil) der Anlage 1 zum TV EntgO Bund" und ist im Internet abrufbar unter https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf?__blob=publicationFile&v=8.

Hieran haben sich die Tarifvertragsparteien im Bereich der VKA orientiert und zum großen Teil die Regelung in der Entgeltordnung (Bund) Teil III Abschn. 24 unverändert übernommen. Die Tätigkeitsmerkmale enthalten jeweils durchgehende, alternative Stränge mit Ausbildungsanforderung und ohne Ausbildungsanforderung (Entgeltgruppe 6 Fallgruppen 1 und 2 sowie Entgeltgruppe 10 Fallgruppen 1 und 2). Die unbestimmten Rechtsbegriffe in den Heraushebungsmerkmalen der Entgeltgruppen 7 bis 9b sind leichter zu erfüllen als in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 10 bis 13 sind an diejenigen für Ingenieurinnen und Ingenieure angelehnt. Insgesamt ergeben sich Eingruppierungsverbesserungen um ein bis 2 Entgeltgruppen.

 
Hinweis

Da die neuen Tätigkeitsmerkmale mit den früheren Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte in der Datenverarbeitung kaum Gemeinsamkeiten aufweisen, werden neue Eingruppierungen in den Verwaltungen und Einrichtungen vollständig neu festgestellt werden müssen.

Da die Eingruppierung in diesem Bereich völlig neu kreiert wurde, wird von einer Gegenüberstellung der alten und neuen Tätigkeitsmerkmale abgesehen.

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