Entgeltgruppe 13

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

In Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 wird das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a unverändert übernommen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wissenschaftlichen Hochschulbildung. Dieses Tätigkeitsmerkmal wird in Nr. 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen[1] näher definiert. Neben einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung muss auch eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt werden. Beschäftigte ohne wissenschaftliche Hochschulbildung können, wie bisher auch, bei Erfüllung des Merkmals des "sonstigen Beschäftigten"[2] in Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 eingruppiert werden.

Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 2 entspricht dem Tätigkeitsmerkmal der bisherigen Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1d, sie erfordert nicht das Vorliegen einer wissenschaftlichen Hochschulbildung und ist speziell für die höheren Leitungsebenen in kommunalen Einrichtungen und Betrieben ausgebracht.

Sowohl Beschäftigte nach Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a als auch der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1d sind gemäß Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 13 zugeordnet. Ihre Eingruppierung ist also unverändert.

[1] Siehe hierzu die Darlegungen unter Punkt 8.3.
[2] Siehe hierzu oben die Darlegungen unter Punkt 8.2.2.

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