Entgeltgruppe 5

1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren und entsprechender Tätigkeit.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.

Der sachliche Geltungsbereich der Entgeltgruppen 5 bis 9a wird mit dem Begriff "Beschäftigte im Büro–, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst" umschrieben. In erster Linie sind hiermit Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen Verwaltung angesprochen. Erfasst sind jedoch auch artverwandte Tätigkeiten, soweit sie nicht in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils A Abschn. II oder in Teil B aufgeführt sind.

Unter den Begriff "Buchhaltereidienst" fallen nach der Vorbemerkung zu Teil A Abschn. I Ziffer 3 nur Tätigkeiten im Bereich der kaufmännischen Buchführung. Soweit Beschäftigte in der kameralistischen Buchhaltung beschäftigt sind, gelten für sie die besonderen Tätigkeitsmerkmale in B Abschn. XIII (Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen).

 
Praxis-Beispiel

Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit dem Begriff des "Büro- und sonstigen Innendienstes" befasst. Hierzu gehören u. a.

  • Lebensmittelkontrolleure[1],
  • Handelsklassenprüfer[2],
  • Daktyloskopen[3],
  • Tätigkeit einer Vorzimmerkraft[4],
  • Tätigkeit einer Grafikerin im anatomischen Institut einer tierärztlichen Hochschule.[5]

Die Anwendung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale verneint wurde u. a. bei

  • Betreuungsaufgaben für behinderte Kinder in einer Schule[6],
  • Medientechniker im Klinikbereich[7],
  • Motopädin an einer Sonderschule für Körperbehinderte.[8]

In den Entgeltgruppen 5 bis 9a wird im Vergleich zum bisherigen Recht zusätzlich zur Stärkung des Ausbildungsbezugs die Eingruppierung von Beschäftigten mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit ermöglicht. Die Definition der abgeschlossenen Berufsausbildung ist in Nummer 5 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen enthalten. Ausgangsentgeltgruppe ist die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, in der erstmals als zusätzliches Tätigkeitsmerkmal "Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens 3-jähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit" aufgenommen wird. Dieser Ausbildungsbezug zieht sich dann weiter durch die Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9a. Damit soll die 3-jährige Berufsausbildung als Voraussetzung in der Person für die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 5 als Basiseingruppierung des vergleichbaren mittleren Dienstes gestärkt werden. Begünstigt hiervon sind Beschäftigte mit früheren Angestelltentätigkeiten, die in der Entgeltgruppe 3 eingruppiert sind und deren Tätigkeitsmerkmal den Abschluss einer mindestens 3-jährigen Berufsausbildung erfordert hat (z. B. Tätigkeitsmerkmale von Laboranten in Teil B Abschn. XVI, Geomatiker in Teil B Abschn. XXX, Arzthelfer/medizinische Fachangestellte). Es betrifft aber auch die Beschäftigten im allgemeinen Verwaltungsdienst, die eine Tätigkeit ausüben, die eine Berufsausbildung von mindestens 3 Jahren erfordert.

Auch erfahren die Lohngruppenverzeichnisse einiger Kommunaler Arbeitgeberverbände eine Anpassung bezüglich der Eingruppierung in Entgeltgruppe 5, wonach nunmehr statt einer Ausbildungsdauer von 2,5 Jahren die Ausbildungsdauer von 3 Jahren maßgebend ist.

Unabhängig davon kommt als alternative Eingruppierungsmöglichkeit aber auch eine Eingruppierung nach unbestimmten Rechtsbegriffen in Betracht. Diese alternative Möglichkeit der Eingruppierung wird bis zur Entgeltgruppe 9a fortgeführt. Damit erfolgt die Eingruppierung in Teil A Abschn. I Ziff. 3 ab EG 5 in 2 Strängen. Im ersten Strang ist ab EG 5 bis einschließlich EG 9a als personenbezogenes Merkmal das Vorliegen einer 3-jährigen Berufsausbildung erforderlich. Im zweiten Strang, ausgehend von der Fallgruppe 2 in EG 5, ist zunächst das Vorliegen abstrakter Tätigkeitsmerkmale anhand der Erfordernisse der auszuübenden Tätigkeit maßgebend. Bei bestimmten Kommunalen Arbeitgeberverbänden muss jedoch noch nach Ziff. 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) als subjektives Merkmal das Vorliegen der Angestelltenprüfung I bzw. II hinzutreten.

Ausgehend von der Eckeingruppierung der Entgeltgruppe 5 steigen "zweigleisig" die Anforderungen an das Vorhandensein der Fachkenntnisse in den höheren Entgeltgruppen bzw. hinsichtlich des Tätigkeitsmerkmals "selbstständige Leistungen". Hierbei wird in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgelt...

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