Entgeltgruppe 2

Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

Entgeltgruppe 4

1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.

Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 4 erfassen Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst und haben keinen Ausbildungsbezug. Sie knüpfen ausschließlich an die auszuübende Tätigkeit an.

Bei den unteren Entgeltgruppen hat es in der Vergangenheit z. T. erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten gegeben. Um dem zu begegnen, haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeitsmerkmale der EG 2 bis EG 4 neu strukturiert. Nunmehr ergibt sich folgender Aufbau:

  • Entgeltgruppe 2: Einfache Tätigkeiten (mehr als sehr kurze Einweisung oder Anlernphase),
  • Entgeltgruppe 3: Eingehende fachliche Einarbeitung,
  • Entgeltgruppe 4: Erfordernis von zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse in Fallgruppe 1 bzw. schwierige Tätigkeiten (mehr als eingehende fachliche Einarbeitung) in Fallgruppe 2.

Dabei besteht in den Entgeltgruppen 2, 3 und 4 Fallgruppe 2 Übereinstimmung mit den Tätigkeitsmerkmalen für handwerkliche Tätigkeiten. Es ist also insoweit eine Harmonisierung erfolgt.

12.2.1 Entgeltgruppe 2

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.

Die einfachen Tätigkeiten der EG 2 werden in einem Klammerzusatz erläutert wie folgt:

"Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind."

Das Tätigkeitsmerkmal der einfachen Tätigkeiten ist für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst neu vereinbart und entspricht inhaltlich der Entgeltgruppe 2 der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für handwerkliche Tätigkeiten.

Das Tätigkeitsmerkmal ersetzt die früheren Tätigkeitsmerkmale der VergGr. X Fg. 1 ("vorwiegend mechanische Tätigkeit"), IX nach Aufstieg aus X, IX Fg. 1 ("einfachere Arbeiten") mit ausstehendem Aufstieg nach IXa. Das Tätigkeitsmerkmal setzt ein gewisses Maß an gedanklicher Überlegung voraus, der Anteil manueller Tätigkeit ist noch beachtlich. Die Tätigkeiten verlangen keine Berufsausbildung und können von dem jeweiligen Beschäftigten nach Einweisung in die Tätigkeit selbstständig ausgeführt werden.

Es handelt sich sonach um un- bzw. angelernte Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mehreren Tagen oder wenigen Wochen erfordern, um eine gewisse Arbeitsgeschwindigkeit zu erlangen. Die Einarbeitung dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. In Abgrenzung zu den einfachsten Tätigkeiten darf es sich nicht nur um gleichförmige und gleichartige – gleichsam "mechanisch" durchzuführende – Tätigkeiten handeln, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsbereiche mit einfachen Tätigkeiten können z. B. sein: Geschäftsstellen, Registraturen, Sekretariate, Archive, Lager und Magazine.

Das zeitliche Ausmaß einer einfachen Tätigkeit muss mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmachen.

Die Vorgänger-Tätigkeitsmerkmale sind auch bisher schon sowohl nach Anlage 1 als auch nach Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 2 zugeordnet worden, sodass sich für in die Entgeltordnung (VKA) übergeleitete Beschäftigte mit dieser Tätigkeit keine Änderung ergibt.

12.2.2 Entgeltgruppen 3 und 4

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

Entgeltgruppe 4

1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als 3 Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.

Das Tätigkeitsmerkmal in der Entgeltgruppe 3 ist neu kreiert worden und ist identisch mit der Entgeltgruppe 3 der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für handwerkliche Tätigkeiten. Es löst zusammen mit dem ebenfalls neu geschaffenen Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeit" der EG 4 Fg. 2 das Tätigkeitsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" der VergGr. VIII Fg. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT ab, das zu erheblichen Abgrenzungsproblemen geführt hat. Die bislang unter das Tätigkeitsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" subsumierten Tätigkeiten sind nach der Entgeltordnung entweder unter das neue Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeiten" der EG 4 Fg. 2 oder, sofern die auszuübende Tätigkeit höhere Anforderungen aufweist als "einfache Tätigkeiten", unter das neue Tätigkeitsmerkmal der EG 3 zu subsumieren.

Das Tätigkeitsmerkmal ist abzugrenzen gegenübe...

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