Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst gehen auf die 1. Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT zurück. Sie sind redaktionell überarbeitet worden und enthalten keine Protokollerklärungen mehr. In der Vorbemerkung zu diesen Entgeltgruppen ist geregelt, dass sich der Begriff "Buchhaltereidienst" nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten bezieht, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.

Die Entgeltgruppen 2 bis 4 weisen wie schon bisher keinen Ausbildungsbezug auf. Für die darüberliegenden Entgeltgruppen 5 bis 12 haben die Tarifvertragsparteien erstmalig ein Ausbildungserfordernis vereinbart und damit der zunehmenden Bedeutung qualifizierter Beschäftigter und ihrer Ausbildung Rechnung getragen.

In der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 wird ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens 3-jähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit aufgenommen. Dieser Ausbildungsbezug zieht sich weiter durch die Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9a.

In der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 wird ein zusätzliches Merkmal für Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit aufgenommen. Auch dieses ausbildungsbezogene Merkmal zieht sich weiter durch die Entgeltgruppen 10, 11 und 12.

Damit erfolgt die Eingruppierung ab EG 5 bis einschließlich EG 12 in 2 Strängen. Im ersten Strang ist ab EG 5 bis einschließlich EG 9a als personenbezogenes Merkmal das Vorliegen einer 3-jährigen Berufsausbildung, ab EG 9b bis EG 12 das Vorliegen einer abgeschlossenen Hochschulbildung erforderlich. Im zweiten Strang ist ausgehend von der Fallgruppe 2 in EG 5 bzw. EG 9b zunächst das Vorliegen abstrakter Tätigkeitsmerkmale anhand der Erfordernisse der auszuübenden Tätigkeit maßgebend. Bei bestimmten Kommunalen Arbeitgeberverbänden muss jedoch noch nach Ziff. 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) als subjektives Merkmal das Vorliegen der Angestelltenprüfung I bzw. II hinzutreten.

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