Die Regelungen zur Eingruppierung der Arbeiter – dort "Einreihung" genannt – waren bislang regional in den landesbezirklichen Tarifverträgen enthalten und daher recht unübersichtlich. Allerdings waren die Tarifvertragsparteien auf bezirklicher Ebene nicht völlig frei, da der Rahmentarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G Rahmenvorgaben enthielt, die zu beachten waren. Gleichwohl gab es Spielräume, die in den bezirklichen Lohngruppenverzeichnissen genutzt wurden. An dieser Kompetenz zu landesbezirklichen Regelungen ist auch bei Schaffung der Entgeltordnung grundsätzlich festgehalten worden, wie sich aus dem Anhang zur Entgeltordnung zu den Regelungskompetenzen ergibt. Und die bisherigen Eingruppierungsregelungen in den Lohngruppenverzeichnissen gelten gem. § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA bis zur Vereinbarung neuer Regelungen auf der Bundesebene bzw. auf Ebene eines kommunalen Arbeitgeberverbands fort. Gleichwohl sind nun in Ziffer 2 bundeseinheitlich geltende allgemeine abstrakte Tätigkeitsmerkmale und Definitionen für die unbestimmten Rechtsbegriffe im Bereich der Arbeiter geschaffen worden. Diese allgemeinen Tätigkeitsmerkmale treten gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA an die Stelle der bisherigen Oberbegriffe in den Lohngruppenverzeichnissen.

Große Veränderungen sind damit meist nicht verbunden, da die Oberbegriffe und Definitionen für die unbestimmten Rechtsbegriffe für Arbeiter weitestgehend aus den landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnissen der Kommunalen Arbeitgeberverbände übernommen worden sind. Allerdings hat sich die für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 erforderliche Dauer der Berufsausbildung von 2,5 Jahren auf 3 Jahre erhöht. Grund ist, dass die Ausbildungsordnungen in aller Regel keine 2,5-jährige Ausbildungsdauer mehr vorsehen. Im Gegensatz zu den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst kommt ab Entgeltgruppe 5 eine alternative Eingruppierung ohne Ausbildung nicht in Betracht.[1] Die weiteren Entgeltgruppen 6 bis 9a bauen auf Entgeltgruppe 5 auf, wobei jeweils auf Entgeltgruppe 5 Bezug genommen wird.

Bei den Entgeltgruppen 8 und 9a wurde auf eine Rahmenvereinbarung verzichtet und ausdrücklich auf die Ergänzungsmöglichkeit der landesbezirklichen Tarifverträge verwiesen.

Des Weiteren kommt den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen eine Art Leitbildfunktion zu, da sich die landesbezirklichen Regelungen an der Wertigkeit der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale auszurichten haben.

 

Hinweis zum Vorgehen bei einer Eingruppierung

Bei der Eingruppierung einer handwerklichen Tätigkeit ist zunächst festzustellen, ob diese Tätigkeit im Lohngruppenverzeichnis in den Fallgruppen der Lohngruppen aufgeführten Beispielen aufgeführt ist. Ist dies der Fall, muss die so festgestellte Lohngruppe wieder einer Entgeltgruppe zugeordnet werden. Aufgrund dessen wird die bisherige Anlage 3 TVÜ-VKA in modifizierter Form neu vereinbart (§ 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA i. d. F. ab 1.1.2017). Ist die Tätigkeit nicht in den Fallgruppen aufgeführt, ist sie den Oberbegriffen zuzuordnen.

[1] Hierzu siehe unter 5.2.

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