Unterfällt die auszuübende Tätigkeit nur in einem Umfang von weniger als 50 % einem Tätigkeitsbeispiel oder ist die auszuübende Tätigkeit nicht unmittelbar erfasst, muss auf den Oberbegriff "einfachst" zurückgegriffen werden. Als Beispiel sei angeführt die Eingruppierung einer Wäschereimitarbeiterin.[1]

 
Nr. Art der Tätigkeit – jeweils tageweise %-Anteil Einweisungszeit Zuordnung zu den Tätigkeitsbeispielen Bewertung
1.

Trockneranlage:

  • Sortierung der getrockneten Wäsche u. a.
  • Maschinenstörungen einfacher Art beseitigen
25 % 14 Tage keines nicht einfachst
2.

Trockenwäsche-Faltmaschine:

  • Codeeingabe für das für die jeweilige Wäscheart vorgesehene Faltprogramm in ein Bedienterminal, wobei 8 Programme zur Verfügung stehen
  • Überwachung der Maschine neben dem Auflegen der Wäschestücke und Nachsortierung
  • Beseitigung kleinerer Maschinenstörungen
25 % 14 Tage keines nicht einfachst
3.

Kleinteilemangel:

  • Eingabe eines der ca. 6 vorhandenen Programme per Code
  • Auflegen und Abnehmen von Wäscheteilen und Vor- und Nachsortieren nach Farbe, Größe, Wäschearten
  • einfache Wartungsarbeiten (wie z. B. gerissenes Band tauschen, hängendes Wäscheteil freimachen, säubern der Maschine mit Druckluft und Muldenreinigungstuch und Wachstuch durch Mangel lassen)
25 % 14 Tage keines nicht einfachst
4. Tätigkeiten im Bereich des Tunnel-Finishers 25 % 14 Tage keines nicht einfachst

Die hier auszuübende Tätigkeit unterfällt nicht dem Tätigkeitsmerkmal "Hausarbeiter/in". Zwar wird vom Sprachgebrauch her vom Begriff Hausarbeit auch das "Waschen", also die Wäsche machen, mit umfasst. Jedoch weist dies ein völlig anderes Erscheinungsbild auf. Wäsche machen bedeutet, Schmutzwäsche erfassen, von Hand oder mit der Maschine waschen, trocknen, bügeln und anschließend versorgen. Es stellt keinen eigenständigen Arbeitsbereich dar. Hier befindet sich der Arbeitsplatz in einer Wäscherei und stellt einen eigenständigen Arbeitsplatz neben vielen anderen dar.

Somit muss anhand des Oberbegriffs "einfachste Tätigkeiten" geprüft werden, ob diese Tätigkeit der Wäschereimitarbeiterin der EG 1 zuzuordnen ist. Dies hat das LAG Baden-Württemberg zu Recht verneint. Entscheidend für diese Wertung ist, dass es hier nicht nur um rein mechanische Tätigkeiten geht, sondern der Maschineneinsatz im Vordergrund steht, der maschinelle Produktionsablauf an mehreren unterschiedlichen Maschinen zu überwachen ist, bei Störungen eigenständig zu reagieren ist sowie kleinere Wartungsarbeiten durchzuführen sind. Dass es sich hierbei nicht um völlig unkomplizierte Arbeitsvorgänge handelt, wird auch deutlich an der Einarbeitungszeit von je 2 Wochen pro Maschinensystem, die erforderlich ist, um den Betriebsablauf zu verinnerlichen.

Ein weiteres Beispiel stellt die Tätigkeit eines Entsorgers im Schichtdienst in einem Krankenhaus[2] dar.

 
Nr. Art der Tätigkeit %-Anteil Zuordnung der Tätigkeitsbeispiele Bewertung
1.
  • Einsammeln von Schmutzwäsche und vorsortiertem Müll an ca. 100 Sammelstellen mit Sichtkontrolle
  • Transport zu einem zentralen Wirtschaftshof und Veranlassung des weiteren Transports, Reinigen der Behälter
Schwerpunkt der Tätigkeit

Keines

Aber vergleichbar mit Reinigung im Außenbereich und Hausarbeiten
einfachst
2. Während der Wochenendschichten Hilfstätigkeiten im Bereich der Spülküche wie Transport der Speisen, Mithilfe am Ladeband, Einsortieren von Essenstabletts in die Esswagen nach farblichen Markierungen, Be- und Entladen von Mineralwasserkästen der verschiedenen Stationen Nicht mehr als 50 % Essens- und Getränkeausgabe und Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich einfachst

In der Vergangenheit war die Tätigkeit in der Lohngruppe 2 eingruppiert. Das Arbeitsgericht stellt klar, dass die vorherige Eingruppierung für die Zuordnung zur EG 1 ohne Belang ist, weil sie nach dem erklärten Willen der Tarifvertragsparteien unabhängig von der bisherigen Zuordnung erfolgen soll. Zu Recht als unerheblich erachtete das Arbeitsgericht auch, dass die Tätigkeiten mit einer gewissen körperlichen Belastung verbunden sind.

Es prüft auch in einem 1. Schritt, ob und inwieweit die verschiedenen Tätigkeiten den Tätigkeitsbeispielen zugeordnet werden können. Da dies beim 1. Tätigkeitsfeld nicht unmittelbar möglich ist, prüft das Arbeitsgericht in einem 2. Schritt, inwieweit die Tätigkeiten mit den Tätigkeitsmerkmalen vergleichbar sind und bejaht aufgrund einer Gesamtschau der Tätigkeitsbeispiele eine Zuordnung der dem Beschäftigten zugewiesenen Tätigkeiten der EG 1.

Das 2. Tätigkeitsfeld ordnet es unmittelbar den Tätigkeitsmerkmalen "Essens- und Getränkeausgabe" und "Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich" zu und bejaht insgesamt zutreffend das Vorliegen der EG 1.

[1] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.10.2007, 19 TaBV 8/06.
[2] ArbG Karlsruhe, Urteil v. 21.7.2006, 1 BV 14/05.

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