Ist die auszuübende Tätigkeit einem oder mehreren der Tätigkeitsbeispiele vollumfänglich zuzuordnen, sind die tariflichen Anforderungen der EG 1 per se erfüllt, ohne dass es noch einer weiteren Subsumtion unter diese bedarf. Dabei ist es unerheblich, ob die gesamte Tätigkeit nur einem Tätigkeitsbeispiel zuzuordnen ist – z. B. die Beschäftigte ist ausschließlich in der Garderobe oder als Essens- und Getränkeausgeberin oder als Serviererin tätig – oder ob sie mehreren Tätigkeitsbeispielen unterfällt. Z. B. eine Arbeitnehmerin ist zu 30 % als Essens- und Getränkeausgeberin tätig, zu 30 % mit Gemüseputzen sowie zu 40 % mit Spülen und Reinigen der Küche beschäftigt. Die Tätigkeit insgesamt unterfällt zu 100 % den Tätigkeitsbeispielen, woraus ohne weiteren Rückgriff auf den Oberbegriff "einfachst" die Zuordnung zur EG 1 resultiert. Hierbei ist für die Bewertung unerheblich, dass eine Mischtätigkeit vorliegt. Allein die Kumulierung mehrerer jeweils für sich genommen einfachster Tätigkeiten führt nicht dazu, dass die Tätigkeit insgesamt anspruchsvoller wird.[1]

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