Hierbei sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden.

  • Die Tätigkeit unterfällt vollumfänglich einem Tätigkeitsbeispiel
  • Die Tätigkeit unterfällt mindestens zur Hälfte einem Tätigkeitsbeispiel
  • Die Tätigkeit unterfällt mit weniger als der Hälfte oder gar nicht einem Tätigkeitsbeispiel

10.5.1 Die Tätigkeit unterfällt vollumfänglich einem Tätigkeitsbeispiel

Ist die auszuübende Tätigkeit einem oder mehreren der Tätigkeitsbeispiele vollumfänglich zuzuordnen, sind die tariflichen Anforderungen der EG 1 per se erfüllt, ohne dass es noch einer weiteren Subsumtion unter diese bedarf. Dabei ist es unerheblich, ob die gesamte Tätigkeit nur einem Tätigkeitsbeispiel zuzuordnen ist – z. B. die Beschäftigte ist ausschließlich in der Garderobe oder als Essens- und Getränkeausgeberin oder als Serviererin tätig – oder ob sie mehreren Tätigkeitsbeispielen unterfällt. Z. B. eine Arbeitnehmerin ist zu 30 % als Essens- und Getränkeausgeberin tätig, zu 30 % mit Gemüseputzen sowie zu 40 % mit Spülen und Reinigen der Küche beschäftigt. Die Tätigkeit insgesamt unterfällt zu 100 % den Tätigkeitsbeispielen, woraus ohne weiteren Rückgriff auf den Oberbegriff "einfachst" die Zuordnung zur EG 1 resultiert. Hierbei ist für die Bewertung unerheblich, dass eine Mischtätigkeit vorliegt. Allein die Kumulierung mehrerer jeweils für sich genommen einfachster Tätigkeiten führt nicht dazu, dass die Tätigkeit insgesamt anspruchsvoller wird.[1]

10.5.2 Die Tätigkeit unterfällt mindestens zur Hälfte einem Tätigkeitsbeispiel

Nach den zur Anwendung kommenden Eingruppierungsgrundsätzen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD ist maßgebliche Grundlage der Bewertung der Arbeitsvorgang. Die in den Tätigkeitsbeispielen aufgeführten Tätigkeiten bilden jeweils einen Arbeitsvorgang. Danach sind die zeitlichen Anteile der Arbeitsvorgänge, bei denen gleiche Anforderungen erfüllt sind – hier einfachste Tätigkeiten –, zusammenzurechnen. Ergibt sich nun, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge mit einfachsten Tätigkeiten vorliegen, folgt daraus, dass die gesamte Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Entgeltgruppe entspricht und der Beschäftigte somit in dieser Entgeltgruppe eingruppiert ist.

Ist z. B. ein Beschäftigter zu mindestens 50 % seiner Tätigkeit in der Garderobe beschäftigt, so ist mindestens die Hälfte der auszuübenden Tätigkeit einfachster Natur. Dies ist maßgebend für die Einreihung. Damit unterfällt er der EG 1. Gleiches gilt auch, wenn die Tätigkeit mehreren Tätigkeitsbeispielen im Umfang von mindestens 50 % zuzuordnen ist. Als Beispiel sei angeführt die Eingruppierung einer Küchenhilfe[1]:

 
Nr. Art der Tätigkeit %-Anteil Zuordnung zu den Tätigkeitsbeispielen Bewertung
1. Portionierung von Speisen am Speisenportionierband 33 % Essens- und Getränkeausgeber/innen (fraglich) Fraglich, ob einfachst
2. Reinigen der Küche 25 % Sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich einfachst
3. Beschickung und Entladung des Geschirrspülbands 35 % Spülen einfachst
4. Wickeln von Bestecken 6,25 % Sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich einfachst

Das Arbeitsgericht Karlsruhe betrachtete die 4 Tätigkeiten jeweils für sich und ordnete sie den Tätigkeitsbeispielen der EG 1 zu. Auch das LAG Baden-Württemberg betrachtete die 4 Tätigkeiten jeweils für sich und bewertete die Tätigkeiten 2–4 ohne explizite Zuordnung zu den Tätigkeitsbeispielen als einfachst. Da damit mehr als die Hälfte der auszuübenden Tätigkeiten umfasst war, konnte die Bewertung der Teilfunktion 1 dahingestellt bleiben.

Ein etwas komplexeres Beispiel ist der Fall einer Küchenhilfe in einem Bezirksklinikum[2]:

 
Nr. Art der Tätigkeit %-Anteil Einweisungszeit Zuordnung zu den Tätigkeitsbeispielen Bewertung
1. Waschen und Zerkleinern von Gemüse unter Zuhilfenahme der Rohkostschneidemaschine und der Salatwaschmaschine 6,87 %

2 Stunden (Rohkostmaschine)

0,5 Stunden (Salatwaschmaschine)
Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich einfachst
2. Portionieren und Zerkleinern von Fleisch und Wurst unter Zuhilfenahme der Würfelschneidemaschine und des Portioniergeräts sowie Portionieren für das Früh- und Abendessen, für die Lunchpakete und Brotzeiten unter Zuhilfenahme der Wurstaufschnittmaschine 4,33 %

1,5 Stunden (Würfelschneidemaschine)

0,5 Stunden (Portioniergerät)

0,5 Stunden (Wurstaufschnittmaschine)
Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich einfachst
3. Mitarbeit bei Essensproduktion unter Anleitung und nach Anweisung des Kochs 5,58 %   Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich einfachst
4. Portionieren der Mahlzeiten nach dem pro Station/Bereich festgelegten Verteilungsplan und Bestückung der Essenswagen 20,98 %     evtl. höherer Aufwand
5. Mitarbeit bei der Essens- und Getränkeausgabe in der Cafeteria 4,74 %   Essens- und Getränkeausgeber/innen einfachst
6. Kassentätigkeit 3,04 %     evtl. höherer Aufwand
7. Spülen des benutzten Geschirrs, der Behälter, des Bestecks, Entladen der Essenswagen nach der Rückkehr von den Stationen unter Zuhilfenahme einer Spülmaschine 31,28 % 2 Stunden Spülen un...

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