Oberbegriff ist hier "Reiniger" in Außenbereichen. Damit sind nicht sämtliche Reinigungstätigkeiten erfasst, soweit sie nur im Außenbereich, d. h. außerhalb eines Gebäudes erbracht werden. Denn der Geltungsumfang dieses Tätigkeitsbeispiels ist im Lichte des Oberbegriffs "einfachst" sowie im Hinblick auf die konkretisierenden nicht abschließend angeführten Beispiele zu ermitteln, da diese beispielhafte Ausprägungen sind, die bei der Auslegung als Richtschnur dienen und denen insoweit eine Leitbildfunktion zukommt. So sind durchaus Reinigungstätigkeiten im Außenbereich denkbar, die höhere geistige Anforderungen stellen, wie z. B. das Entfernen von chemischen Rückständen oder die Reinigung von Hauswänden. Reinigungsarbeiten in den angeführten Beispielen "Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks" geben Hinweise sowohl auf die Art des Außenbereichs als auch die Beschaffenheit der dort zu verrichtenden Reinigungstätigkeiten. Ein Hof ist ein zu einem Gebäude gehörender, durch Mauern, Zäune oder Ähnlichem umschlossener Platz[1], ein Weg eine festgetretene oder leicht befestigte Bahn zum Gehen (Feld-, Wald-, Garten-, Spazierweg)[2]; der Charakter eines Wegs geht nicht dadurch verloren, dass – wie bei einer Hausauffahrt – auch Autos und andere Beförderungsmittel darauf zweckgebunden fahren. Eine Grünanlage ist ein Gelände, das mit Rasen und/oder Beeten für Blumen, Büsche bepflanzt ist. Ein Park ist eine größere Anlage mit oft alten Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Wegen und Blumenrabatten.[3] Reinigungsarbeiten in diesen Bereichen bestehen typischerweise in der Beseitigung von Unrat, Kot, Papier, Verpackungsresten, Essensresten, Laub oder auch im Leeren von Müllbehältern. Es sind vorwiegend rein mechanische Tätigkeiten. Besen, Schaufel, Schubkarren sind prägende Arbeitsmittel. Eingeschlossen sind aber auch einfach zu bedienende technische Geräte wie z. B. ein Laubsauger. Demgegenüber fehlt der Außenbereich der Straße. Hier tritt hinzu das Moment der Gefährdung aufgrund des Straßenverkehrs, die besondere Sorgfalts- und Sicherungsmaßnahmen erfordert. Daher unterfällt dieser Außenbereich im Regelfall nicht mehr dem Tätigkeitsmerkmal.

Unerheblich ist, unter welchen Witterungsverhältnissen die Tätigkeit zu erbringen ist, da dies sämtlichen Tätigkeiten im Außenbereich immanent ist, ebenso wie die Tätigkeiten zum Teil körperlich anstrengend sind.

Aus dem Tatbestandsmerkmal "Reinigen im Außenbereich" kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die Tarifvertragsparteien hätten damit die Reinigung im Innenbereich generell der EG 1 entzogen und als eine höherwertige Tätigkeit eingestuft.[4] Vielmehr wird aus den Stellungnahmen der VKA und verschiedener KAV's deutlich, dass keine Einigung über eine generelle Zuordnung dieser Reinigungstätigkeit zur EG 1 vorlag und sie daher nicht in einem speziellen Tätigkeitsbeispiel angeführt wurde. Berücksichtigt man, dass das Reinigen im Außenbereich aufgrund des Ausgesetztseins von Witterungseinflüssen deutlich belastender ist und der Reinigungsvorgang als solcher im Innenbereich meist nicht schwieriger ist als im Außenbereich (z. B. Reinigen von Fluren, Gängen, Fußböden, Treppen), wird auch die Reinigung im Innenbereich wohl überwiegend als "einfachste" Tätigkeit zu bewerten sein. Daher ist zu prüfen, ob das Reinigen im Innenbereich nicht unter ein anderes spezielles Tätigkeitsmerkmal zu subsumieren ist oder eine unbenannte gleichwertige Tätigkeit vorliegt. Wie oben schon ausgeführt, ist die Reinigung der Küche dem speziellen Merkmal "sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich" zuzuordnen. Und die Reinigung von Bedürfnisanstalten unterfällt dem Tätigkeitsbeispiel "Wärter/innen von Bedürfnisanstalten". Hinsichtlich der Reinigung anderer Räume im Haus könnte das Tätigkeitsmerkmal "Hausarbeiter/in" in Betracht kommen. Dies hat jedoch das BAG[5] zutreffend abgelehnt. Dagegen sprechen u. a. die weiteren zur Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Beispielstätigkeiten, deren Nennung entbehrlich wäre, wenn bereits der tarifliche Begriff der "Hausarbeiter/innen” alle diese Tätigkeiten als Sammelbegriff erfassen sollte. Daher fallen Reinigungstätigkeiten in Gebäuden (mit Ausnahme der Küche und Bedürfnisanstalt) unter keines der Tätigkeitsbeispiele, die in der Entgeltgruppe 1 TVöD genannt werden. Je nach Art der Reinigungstätigkeit kann diese Tätigkeit jedoch durchaus schwieriger und komplexerer Natur sein wie z. B. die Reinigung von OP-Räumen und Gerätschaften mit hohen Anforderungen an Hygiene und Sterilität, Zentralsterilisationsräumen, Isolierstationen, Intensivstationen. Daher ist dieses Tätigkeitsmerkmal auszulegen und einzugrenzen unter Rückgriff auf den Oberbegriff einfachst". Erfasst sind sonach nur Reinigungstätigkeiten, die ohne Schwierigkeit auszuführen sind, im Allgemeinen nach kurzer Einweisung erbracht werden können und die keiner oder allenfalls geringer Überlegung bedürfen. Dies ist bei den üblichen Reinigungsarbeiten in Verwaltungen oder Schulen, wie z. B. Reinigen von Fluren, Gängen, Fußböden, Tr...

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