Spülen ist das Reinigen von beweglichen Sachen, insbesondere von Geschirr, Gläsern und Besteck, unter Einsatz von Wasser und Spülmittel. Die nähere Art des Spülens ist nicht dargestellt. Erfasst ist daher das Spülen von Hand, aber auch unter Verwendung entsprechender Geräte. Damit ist auch erfasst das Bestücken und Leeren derartiger Geräte wie auch deren Reinigung sowie Aufräumarbeiten.

Gemüseputzen bedeutet das Entfernen von am Gemüse anhaftenden Verschmutzungen als vorbereitende Tätigkeit zur weiteren Verarbeitung des Gemüses.

Dem weiteren Merkmal "sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich" kommt eine Auffangfunktion zu. Das Wort "sonstig" knüpft an die beiden vorangegangenen konkreten Tätigkeiten an und begrenzt den Umfang dieses Tätigkeitsmerkmals dahingehend, dass es sich um Hilfstätigkeiten handeln muss, die im Zusammenhang mit der Nahrungszubereitung stehen. Hierunter fallen daher z. B. das Waschen und Reinigen von Obst, Kartoffeln, Salat, Zerkleinern von Obst, Gemüse, Fleisch, Wurst etc. Des Weiteren Mithilfe einfachster Art bei der Essensproduktion unter Anleitung eines Kochs, das Lagern und Aufbewahren von Speisen und Getränken in der Küche oder anderen Räumen des Hauses sowie deren Herbeiholung. Umfasst ist auch das Reinigen der Küche und der Küchengeräte.[1] Darüber hinausgehende einfachste Tätigkeiten im Haus, die mit der Nahrungszubereitung in keinerlei Zusammenhang stehen, wie z. B. das Abstauben, sind in Abgrenzung hierzu den Tätigkeitsmerkmalen "Hausarbeiter/innen" bzw. "Hausgehilfe/Hausgehilfin" zuzuordnen.

[1] So auch LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.6.2007, 12 TaBV 3/07.

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