Aus dem Wort "Ausgabe" ergibt sich, dass hier der letzte Akt des Gesamtprozesses der Essensherstellung/-zubereitung und -bereitstellung erfasst wird. Beispiel hierfür ist die Herausgabe von Essen und Getränken an einer Bedientheke auf mögliche Anforderung hin. Aber hierauf ist das Tätigkeitsmerkmal nicht beschränkt. Erfasst sind auch sämtliche in einem inneren Zusammenhang mit der Herausgabe stehenden Zusammenhangstätigkeiten wie Vor- oder Nacharbeiten. Hierzu gehört z. B. die Zuordnung von Art und Menge des gewünschten Essens bzw. der Getränke oder die Entgegennahme von Essens- und/oder Getränkemarken i. S. eines Berechtigungsscheins für das Essen bzw. die Getränke sowie die automatisierte elektronische Abbuchung von Entgelt von einer Chipkarte. Auch macht es keinen Unterschied, ob das Essen auf mündliche Anforderung hin ausgehändigt wird oder auf schriftliche Anforderung hin zur Abholung bereitgestellt wird. Unerheblich ist auch, ob nur Essen oder nur Getränke herausgegeben werden. Wenn beides kumulativ das Tätigkeitsbeispiel erfüllt, dann ist dies bei einer Beschränkung auf eines von beiden erst recht gegeben.

Problematisch erscheint die Speisenportionierung an einem Speisenportionierband. Diese Tätigkeit ist nicht unmittelbar mit der Herausgabe des Essens verbunden, sondern bereitet diese erst vor. Auch geschieht diese Tätigkeit nicht durch eine Person allein, sondern erfolgt im Zusammenwirken mehrerer Beschäftigter miteinander. Daher unterfällt dieser Teilaspekt nicht diesem Tätigkeitsbeispiel und ist unter Zuhilfenahme des Oberbegriffs "einfachst" zu bewerten. Dies kann je nach Umständen unterschiedlich ausfallen. So kann diese Tätigkeit in einer Klinikküche bei Beachtung einer jeweils individuell ausgefüllten Tablettkarte durchaus je nach konkreter Ausgestaltung einen höheren intellektuellen Aufwand erfordern.

Das Heranbringen von Essen und Getränken zur Ausgabestelle ist keine Essens- und Getränkeausgabe, sondern dem Tätigkeitsmerkmal "sonstige Tätigkeit im Küchenbereich" zuzuordnen.

Das Hinbringen von Essen und Getränken zu den nicht an der Ausgabestelle erscheinenden Empfängern ist dem Tätigkeitsmerkmal "Servieren" zuzuordnen.

Das Kassieren eines Entgelts in bar für das Essen oder die Getränke ist vom Tätigkeitsmerkmal nicht mehr umfasst.

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