Gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.8.1984[1] sind für die Eingruppierung von Beschäftigten Eingruppierungsrichtlinien einer Tarifvertragspartei unerheblich, da es sich um einseitige, also nicht zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte, Hinweise oder Empfehlungen handelt.

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