Ohne Bedeutung für die Eingruppierung des Beschäftigten ist die jeweilige Ausweisung einer entsprechenden Stelle im Haushalts- bzw. Stellenplan. Somit kann der Arbeitgeber tarifliche Ansprüche auf Bezahlung nach einer bestimmten Entgeltgruppe nicht unter Berufung auf haushaltsrechtliche Vorschriften oder unter Berufung auf den Stellenplan zurückweisen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9.11.1986[1] hat der Arbeitgeber den Stellenplan so einzurichten, dass dieser mit den Tätigkeitsmerkmalen der Beschäftigten im Einklang steht.

 
Wichtig

Es gilt der Grundsatz: Tarifrecht bricht Haushaltsrecht.

Dies bedeutet jedoch auch, dass der Beschäftigte allein aufgrund der Tatsache, dass eine höherwertige Stelle im Haushalts- oder Stellenplan ausgewiesen ist, keinen Anspruch auf Zahlung von höherem Entgelt hat. Auch hier müssen die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein.[2]

[2] BAG, Urteil v. 29.9.1982, 4 AZR 1172/79; BAG, Urteil v. 27.8.2008, 4 AZR 73/05; BAG, Urteil v. 21.3.2012, 4 AZR 266/19; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.4.2018, 9 Sa 57/17.

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